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Corona-Schutz im Auto: Müssen Autofahrer die Maske am Steuer abnehmen?

Die Corona-Pandemie hat in vielen Bereichen für Änderungen gesorgt. Das betrifft auch alltägliche Vorgänge wie das Einkaufen – hier ist der Mund-Nasen-Schutz (MNS) vorgesehen. Allerdings darf der MNS nicht beim Autofahren getragen werden: Wir klären auf, welche Regeln beachtet werden müssen. 

Um eine weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern, hat sich in vielen Ländern das Tragen von Schutzmasken durchgesetzt. Auch in Deutschland gilt in allen Bundesländern in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens eine Pflicht, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen – so zum Beispiel im Öffentlichen Personennahverkehr, aber auch beim Einkaufen oder beim Betreten von öffentlichen Gebäuden.

Es gilt jedoch zu beachten, dass  nicht in allen Bundesländern die gleichen Regeln gelten: Das liegt an der Länderzuständigkeit für die Umsetzung von Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes.

Ist der Mund-Nasen-Schutz beim Autofahren erlaubt?

Für Autofahrer gilt in Bezug auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz hinter dem Steuer: Grundsätzlich muss der Fahrzeugführer erkennbar sein. Das geht explizit aus § 23 Abs. (4) Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hervor. Entscheidend dabei ist, ob die Maske das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdeckt. Ordnungswidrig ist es somit nicht, sein Gesicht zu verhüllen, sondern sein Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, dass man nicht mehr erkennbar ist. Damit ist es nicht nur verboten, mit einem Mund-Nasen-Schutz im Auto (kurz: MNS) das Gesicht unkenntlich zu verhüllen, sondern auch mit allen anderen Kleidungsstücken oder Hilfsmitteln, die es verhindern, dass der Fahrzeugführer erkannt werden kann.

Wichtig zu wissen: Ob dies der Fall ist, ist eine Ermessensentscheidung. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, ist aus Expertensicht auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz im Auto zu verzichten – insbesondere in Kombination mit Mütze, Sonnenbrille usw. 

ACV HinweisACV Hinweis

Corona-Schutz im Auto: Regeln für Beifahrer

Beifahrer begehen übrigens keinen Verstoß, wenn sie sich mit einer Maske ins Auto setzen, da sie nicht als Fahrzeugfahrer gelten. 

Mund-Nasen-Schutz im Auto: Was passiert bei einem Verstoß gegen das Verbot?

Eine Ausnahme kann sich übrigens ergeben, wenn es um die Beförderung geht. So soll in Mietwagen und Taxis, bei denen der Fahrer einen Fahrgast transportiert, die Maskenpflicht uneingeschränkt gelten. Hier kommt den Vorschriften aus dem Infektionsschutzgesetz eine höhere Priorität zu. Konsequenterweise gilt dies auch für Fahrschulfahrzeuge. Auch hier gilt die Maskenpflicht für Fahrlehrer und Fahrschüler gleichermaßen. 

Wer sich dennoch nicht erkennbar mit Maske hinter das Steuer seines Wagens setzt, begeht damit eine Ordnungswidrigkeit. Sie wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sanktioniert. Eine Eintragung in das Zentralverkehrsregister in Flensburg erfolgt jedoch nicht. Wie es sich im Wiederholungsfall verhält, ist aktuell noch nicht absehbar. Hier fehlt der Rechtsprechung die entsprechende Kasuistik. Wichtig ist die Vorschrift übrigens vor allem dann, wenn es darum geht, bei Temposündern oder anderen Verkehrsverstößen feststellen zu können, wer für den Gesetzesverstoß verantwortlich ist. 

Was ist mit Masken, die das Gesicht erkennen lassen?

Grundsätzlich darf weder eine Maske noch ein anderes Kleidungsstück oder Hilfsmittel die Identifizierung des Fahrzeugführers verhindern. Allerdings gibt es durchaus auch Masken, die so gefertigt sind, dass sich auch beim Tragen das Gesicht noch erkennen lässt. Der Vorschrift von § 23 IV 1 StVO wird somit genügt. 

Juristisch können derartige Masken auch beim Autofahren getragen werden, ohne dass es hier zu einem Bußgeldverfahren kommt. 

Was passiert mit Geschwindigkeitsverstößen, wenn der Fahrzeugführer nicht erkennbar ist?

Wenn bei einem Geschwindigkeitsverstoß der Fahrzeugführer nicht zu erkennen ist, etwa aufgrund eines Mund-Nasen-Schutzes im Auto, heißt das nicht, dass die Ordnungswidrigkeit ohne Folgen bleibt. Allerdings wird das aktuelle Verfahren gegen den Fahrer eingestellt, denn dieser kann ja nicht ermittelt werden. 

Dem Gericht bzw. der Ordnungsbehörde bleibt dann aber die Möglichkeit, den Halter des Wagens zu verpflichten, für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Dies ergibt sich aus der Anwendung von § 31a Abs. (1) der Straßenverkehrszulassungsordnung (kurz: StVZO). Damit soll in Zukunft sichergestellt werden, dass der Fahrzeugführer zu jeder Zeit ermittelt werden kann, da der Fahrzeughalter über jede einzelne Fahrt des Wagens schriftlich Rechenschaft ablegt. 
 

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