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Rechte und Pflichten bei einer Verkehrskontrolle

Wenn Sie in eine routinemäßige Verkehrskontrolle geraten, drohen Ihnen keine Konsequenzen, wenn Sie sich an die Vorschriften halten. Erfahren Sie hier, wozu Sie als Fahrer verpflichtet sind und was Sie nicht tun müssen.

Wer häufig mit dem Auto unterwegs ist, wird früher oder später vielleicht die Erfahrung machen, von der Polizei für eine Verkehrskontrolle angehalten zu werden. Das muss natürlich nicht sofort heißen, dass der Fahrer etwas falsch gemacht hat. Laut der Straßenverkehrsordnung kann die Polizei jederzeit, überall und ereignisunabhängig eine Verkehrskontrolle bei Teilnehmern des öffentlichen Straßenverkehrs durchführen. Das dürfen jedoch nur Polizeivollzugsbeamte, die auch deutlich als solche zu erkennen sind.

Kontrollen werden vermehrt an Feiertagen und zur Abendzeit durchgeführt, letztlich vor allem zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Fahrer, die Drogen oder Alkohol konsumiert haben, können so schnell aus dem Verkehr gezogen werden, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Verkehrskontrolle – Pflichten des Fahrers

Bei einer Verkehrskontrolle sind Sie dazu verpflichtet, auf ein entsprechendes Zeichen der Polizei zu reagieren und anzuhalten. Zwar können Sie zunächst im Fahrzeug bleiben, müssen allerdings Motor und Radio abschalten sowie die Scheibe runterlassen. Werden Sie jedoch dazu aufgefordert, müssen Sie aus dem Auto aussteigen.

Da die Kontrolle meist eine Überprüfung des Fahrzeugs und des Fahrzeugführers einschließt, müssen Sie stets Ihre Personalien angeben und Führerschein sowie Fahrzeugschein vorzeigen. Geben Sie den Beamten außerdem die Möglichkeit, sich vom Zustand und der Beladung des Autos zu überzeugen. Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung müssen Sie beweisen, dass Sie Warndreieck und Verbandskasten mit sich führen.

Was darf die Polizei nicht?

Wichtig ist, dass Sie Ihre Rechte kennen, denn abgesehen von den selbstverständlichen Pflichten müssen Sie nicht allen Anweisungen der Polizei Folge leisten. Sie haben zwar eine Duldungspflicht bei der Polizeikontrolle, grundsätzlich aber keine Mitwirkungspflicht. Vor Ort sind Sie zum Beispiel nicht dazu verpflichtet, Alkohol– oder Drogentests durchzuführen. Auch eine Urinprobe müssen Sie bei Anfrage nicht abgeben. In beiden Fällen gilt, dass Sie dies unbedingt nur dann tun sollten, wenn Sie überhaupt keinen Alkohol oder Drogen konsumiert haben und der Test mit Sicherheit negativ ausfällt.

Außerdem müssen Sie weder Ihr Handy noch die Inhalte von transportierten Taschen überprüfen lassen. Alles, was über die Überprüfung des Zustands und der Beladung hinausgeht, können Sie grundsätzlich verweigern, sofern Sie freundlich bleiben.

Darüber hinaus haben Sie auch das Recht auf Aussageverweigerung. Wenn die Beamten Sie in ein Gespräch verwickeln, sind Sie nicht dazu verpflichtet, genaue Angaben zur Sache zu machen.

Besonders wichtig ist, dass Sie einer freiwilligen Blutentnahme niemals zustimmen sollten, da Sie dadurch alle Rechte verlieren. Erst durch einen richterlichen Beschluss ist die Blutentnahme bindend. Wenn Gefahr in Verzug besteht, ist die Blutentnahme zwar auch ohne Beschluss möglich, allerdings müssen dafür bereits konkrete Hinweise auf Alkohol– oder Drogenmissbrauch vorliegen. Ohne Beschluss und ohne unmittelbare Gefahr gilt die Blutabnahme durch die im Auftrag der Polizei handelnden Amtsärzte als Körperverletzung.

So verhalten Sie sich richtig bei einer Verkehrskontrolle

Bei einer Verkehrskontrolle ist es wichtig, dass Sie Ruhe bewahren und Ihren Pflichten nachkommen. Wenn die Polizei Ihnen also das Zeichen zum Anhalten gibt, sollten Sie darauf reagieren und die Kontrolle auf keinen Fall verweigern.

Bleiben Sie im Gespräch ruhig und höflich. Drücken Sie sich außerdem bedacht aus, um sich nicht durch eine missverständliche Aussage selbst zu belasten.

Halten Sie sich jedoch nicht an die Vorschriften, kann das ein Bußgeldverfahren zur Folge haben. Wenn die Kontrolle der Beamten aktiv verweigert oder erschwert wird, ist auch ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte möglich.

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