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Fußgängerzone: Was besagt die StVO?

Wer in der Fußgängerzone fahren oder parken will, muss sich an die strengen Verkehrsregeln halten – sonst drohen hohe Bußgelder. Welche das sind und wie Sie diese anhand der Schilder erkennen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Fußgängerzonen sind besondere Schutzräume für Fußgänger. Sie können hier gemütlich einkaufen, in einem Café entspannen oder durch die Straßen schlendern – ohne mit vorbeikommenden Fahrzeugen rechnen zu müssen.

Dennoch ist es in Ausnahmesituationen auch Rad- und Kraftfahrern gestattet, eine Fußgängerzone zu befahren. Hier erfahren Sie, welche Sicherheitsregeln dabei gelten.

Was gilt in der Fußgängerzone?

In diesen Zonen genießen Fußgänger gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) Vorrang. Radfahrer und Fahrzeuge dürfen nur dann einfahren, wenn die Beschilderung zu Beginn der Fußgängerzone dies kennzeichnet.

Dabei gelten gesonderte Verkehrsregeln: Das Fahrzeug muss unmittelbar beim Einfahren in die Fußgängerzone auf mindestens Schrittgeschwindigkeit gedrosselt werden, um niemanden zu gefährden. Ferner gilt es, besonders aufmerksam zu sein, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. 

Autofahren in der Fußgängerzone – ist das erlaubt?

Im Grundsatz ist das Fahren in der Fußgängerzone nur für Post und Zustelldienste im Auftrag der Post sowie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste gestattet.

Die zuständigen Behörden können zusätzlich Ausnahmegenehmigungen für andere Verkehrsteilnehmer erteilen, die das Einfahren in die Fußgängerzone für bestimmte Uhrzeiten erlauben. Aber selbst mit einer solchen Genehmigung gilt: Schrittgeschwindigkeit halten und besondere Vorsicht walten lassen.

Ferner gibt es Fußgängerzonen mit ausgewiesenen Radwegen. In diesem Fall dürfen auch Radfahrer und E-Scooter in die Fußgängerzone einfahren, müssen aber ebenfalls ihre Geschwindigkeit drosseln. Erkennbar ist es anhand der Zusatzbeschilderung, ob Radfahrer und E-Scooter in der Fußgängerzone zugelassen sind. Selbstverständlich können Personen mit Fahrrad und E-Scooter aber zu jeder Zeit in die Fußgängerzone hinein, wenn sie zuvor vom Rad oder E-Scooter absteigen und selbiges durch die Fußgängerzone schieben.

Welche Schilder gibt es?

Die Fußgängerzone wird durch das Verkehrszeichen 242.1 angekündigt. Es handelt sich dabei um ein quadratisches Schild mit weißem Hintergrund und schwarzem Rahmen. Im Zentrum des Schildes befindet sich ein blauer Kreis, auf dem eine Frau mit Kind abgebildet ist. Mit großen Buchstaben steht das Wort „Zone“ unter der Beschilderung. 

Aufgehoben wird die Fußgängerzone durch das Verkehrsschild 242.2. Dieses Verkehrsschild ist identisch zum oben beschriebenen Schild, allerdings durchgestrichen – und signalisiert so das Ende der Fußgängerzone.

Zusätzlich gibt es weitere Sonderbeschilderungen, die auf Ausnahmeregelungen der Fußgängerzone hinweisen:

  • Anliegerverkehr frei

    In diesem Fall dürfen Anlieger der Fußgängerzone mit ihrem Kraftfahrzeug in die Fußgängerzone einfahren. Als Anlieger gelten Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke, die an der Straße liegen.

  • Lieferverkehr frei

    Für die Anlieferung von Waren ist das Einfahren in die Fußgängerzone gestattet. Häufig ist das Verkehrsschild zusätzlich an Uhrzeiten gebunden, zu denen die Fußgängerzone befahren werden darf – häufig früh am Morgen oder am späten Abend.

  • Taxi frei

    Diese Sonderbeschilderung gibt an, dass zugelassene Taxen die Fußgängerzone in Schrittgeschwindigkeit befahren dürfen.

  • Bewohner mit Parkausweis frei

    Zugelassene Bewohner mit Parkausweis dürfen in die Fußgängerzone einfahren.

  • Radverkehr frei

    Radfahrer und E-Scooter sind in der Fußgängerzone zugelassen, müssen allerdings Schrittgeschwindigkeit fahren.

  • Elektrokleinstfahrzeuge frei

    Elektrokleinstfahrzeuge dürfen in die Fußgängerzone einfahren, müssen allerdings Rücksicht auf Fußgänger nehmen.

Welche Bußgelder drohen?

Wer sich in der Fußgängerzone nicht an die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung hält, muss mit hohen Bußgeldern rechnen:

Verstoß

Bußgeld

Punkte

Ordnungswidriges Parken in einer Fußgängerzone

     30 €

      

Ordnungswidriges Parken in einer Fußgängerzone  mit Behinderung

     35 €

      

Ordnungswidriges Parken in einer Fußgängerzone  für mehr als drei Stunden

     35 €

      

Ordnungswidriges Befahren einer Fußgängerzone  mit einem KFZ

     20 €

      

Ordnungswidriges Befahren einer Fußgängerzone  mit einem KFZ bis 3,5 Tonnen inkl. Anhänger

     25 €

      

Ordnungswidriges Befahren einer Fußgängerzone  mit einem KFZ über 3,5 Tonnen

     75 €

      

Ordnungswidriges Befahren einer Fußgängerzone  mit einem Fahrrad

     15 €

      

 Ordnungswidriges Befahren einer Fußgängerzone  mit einem Fahrrad mit Behinderung

     20 €

      

Ordnungswidriges Befahren einer Fußgängerzone  mit einem Fahrrad mit Gefährdung

     25 €

      

Ordnungswidriges Befahren einer Fußgängerzone  mit einem Fahrrad mit Unfallfolge

     30 €

      

Gefährdung eines Fußgängers in einer Fußgängerzone  mit zugelassenem Fahrzeugverkehr als Kraftfahrer

     60 €

     1

Gefährdung eines Fußgängers in einer Fußgängerzone  ohne zugelassenen Fahrzeugverkehr

     70 €

     1

Gefährdung eines Fußgängers in einer Fußgängerzone  mit zugelassenem Fahrzeugverkehr als Radfahrer

     30 €

      

Ausfahrt aus einer Fußgängerzone auf die Straße  mit Gefährdung

     30 €

      

Ausfahrt aus einer Fußgängerzone auf die Straße  mit Unfallfolge

     35 €

      

Missachtung der Schrittgeschwindigkeit bei der Fahrt  auf einem Gehweg in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Fahrzeugverkehr

     15 €

 

Ausfahren aus der Fußgängerzone  mit Gefährdung anderer

     30 €

Ausfahren aus der Fußgängerzone  mit Unfall

     35 €

      

Ausfahren aus der Fußgängerzone  und Einbiegen, ohne zu blinken

     10 €

      

 

Darf man in der Fußgängerzone parken?

Auch das Parken in der Fußgängerzone ist grundsätzlich verboten. Es besteht allerdings die Option einer Ausnahmegenehmigung, die beispielsweise für Geschäftsinhaber oder Anwohner ausgestellt werden kann. In der Regel geschieht dies über einen Parkausweis, der in diesem Bereich zugelassen ist. 

Befindet sich am Anfang der Fußgängerzone die Sonderbeschilderung „Bewohner frei“, entfällt das Parkverbot für all jene, die in dieser Straße ihren Wohnsitz haben. Wer allerdings ein- oder ausziehen möchte und dafür ein Umzugsunternehmen beauftragt, muss zuvor eine Sondergenehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt einholen, damit das Parken in der Fußgängerzone gestattet ist. 

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