Fußgängerzone: Was besagt die StVO?
Fußgängerzonen sind besondere Schutzräume für Fußgänger. Sie können hier gemütlich einkaufen, in einem Café entspannen oder durch die Straßen schlendern – ohne mit vorbeikommenden Fahrzeugen rechnen zu müssen.
Dennoch ist es in Ausnahmesituationen auch Rad- und Kraftfahrern gestattet, eine Fußgängerzone zu befahren. Hier erfahren Sie, welche Sicherheitsregeln dabei gelten.
Was gilt in der Fußgängerzone?
In diesen Zonen genießen Fußgänger gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) Vorrang. Radfahrer und Fahrzeuge dürfen nur dann einfahren, wenn die Beschilderung zu Beginn der Fußgängerzone dies kennzeichnet.
Dabei gelten gesonderte Verkehrsregeln: Das Fahrzeug muss unmittelbar beim Einfahren in die Fußgängerzone auf mindestens Schrittgeschwindigkeit gedrosselt werden, um niemanden zu gefährden. Ferner gilt es, besonders aufmerksam zu sein, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
Autofahren in der Fußgängerzone – ist das erlaubt?
Im Grundsatz ist das Fahren in der Fußgängerzone nur für Post und Zustelldienste im Auftrag der Post sowie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste gestattet.
Die zuständigen Behörden können zusätzlich Ausnahmegenehmigungen für andere Verkehrsteilnehmer erteilen, die das Einfahren in die Fußgängerzone für bestimmte Uhrzeiten erlauben. Aber selbst mit einer solchen Genehmigung gilt: Schrittgeschwindigkeit halten und besondere Vorsicht walten lassen.
Ferner gibt es Fußgängerzonen mit ausgewiesenen Radwegen. In diesem Fall dürfen auch Radfahrer und E-Scooter in die Fußgängerzone einfahren, müssen aber ebenfalls ihre Geschwindigkeit drosseln. Erkennbar ist es anhand der Zusatzbeschilderung, ob Radfahrer und E-Scooter in der Fußgängerzone zugelassen sind. Selbstverständlich können Personen mit Fahrrad und E-Scooter aber zu jeder Zeit in die Fußgängerzone hinein, wenn sie zuvor vom Rad oder E-Scooter absteigen und selbiges durch die Fußgängerzone schieben.
Welche Schilder gibt es?
Die Fußgängerzone wird durch das Verkehrszeichen 242.1 angekündigt. Es handelt sich dabei um ein quadratisches Schild mit weißem Hintergrund und schwarzem Rahmen. Im Zentrum des Schildes befindet sich ein blauer Kreis, auf dem eine Frau mit Kind abgebildet ist. Mit großen Buchstaben steht das Wort „Zone“ unter der Beschilderung.
Aufgehoben wird die Fußgängerzone durch das Verkehrsschild 242.2. Dieses Verkehrsschild ist identisch zum oben beschriebenen Schild, allerdings durchgestrichen – und signalisiert so das Ende der Fußgängerzone.
Zusätzlich gibt es weitere Sonderbeschilderungen, die auf Ausnahmeregelungen der Fußgängerzone hinweisen:
In diesem Fall dürfen Anlieger der Fußgängerzone mit ihrem Kraftfahrzeug in die Fußgängerzone einfahren. Als Anlieger gelten Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke, die an der Straße liegen.
Für die Anlieferung von Waren ist das Einfahren in die Fußgängerzone gestattet. Häufig ist das Verkehrsschild zusätzlich an Uhrzeiten gebunden, zu denen die Fußgängerzone befahren werden darf – häufig früh am Morgen oder am späten Abend.
Diese Sonderbeschilderung gibt an, dass zugelassene Taxen die Fußgängerzone in Schrittgeschwindigkeit befahren dürfen.
Zugelassene Bewohner mit Parkausweis dürfen in die Fußgängerzone einfahren.
Radfahrer und E-Scooter sind in der Fußgängerzone zugelassen, müssen allerdings Schrittgeschwindigkeit fahren.
Elektrokleinstfahrzeuge dürfen in die Fußgängerzone einfahren, müssen allerdings Rücksicht auf Fußgänger nehmen.
Welche Bußgelder drohen?
Wer sich in der Fußgängerzone nicht an die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung hält, muss mit hohen Bußgeldern rechnen:
Darf man in der Fußgängerzone parken?
Auch das Parken in der Fußgängerzone ist grundsätzlich verboten. Es besteht allerdings die Option einer Ausnahmegenehmigung, die beispielsweise für Geschäftsinhaber oder Anwohner ausgestellt werden kann. In der Regel geschieht dies über einen Parkausweis, der in diesem Bereich zugelassen ist.
Befindet sich am Anfang der Fußgängerzone die Sonderbeschilderung „Bewohner frei“, entfällt das Parkverbot für all jene, die in dieser Straße ihren Wohnsitz haben. Wer allerdings ein- oder ausziehen möchte und dafür ein Umzugsunternehmen beauftragt, muss zuvor eine Sondergenehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt einholen, damit das Parken in der Fußgängerzone gestattet ist.
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