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Hochzeitsauto im Straßenverkehr: Was ist erlaubt?

Ob mit Blumen geschmückt, von Blechdosen begleitet oder Teil eines Autokorsos – das Fahrzeug spielt bei vielen Hochzeiten eine zentrale Rolle. Doch sobald es am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, gelten klare Regeln. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was bei der Dekoration erlaubt ist, welche Vorschriften für Hupkonzerte gelten und worauf Sie achten müssen, wenn Sie mit Oldtimern, Stretchlimousinen oder Pferdekutschen unterwegs sind.

Was ist bei der Fahrzeugdekoration zu beachten?

Ein festlich geschmücktes Hochzeitsauto ist für viele Paare ein Highlight des besonderen Tages. Ob mit Blumen, Schleifen oder individuellem Schmuck – der Fantasie sind kaum Grenzen gesetzt. Doch bei aller Kreativität darf die Verkehrssicherheit nicht vernachlässigt werden. Damit der schönste Tag im Leben für das Hochzeitspaar, die Gäste und alle anderen Verkehrsteilnehmer reibungslos verläuft, sind auch zu diesem Anlass die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuhalten.

Autoschmuck ist grundsätzlich erlaubt – sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Schmuck muss sicher befestigt sein
    Autoschmuck gilt rechtlich als Ladung und unterliegt damit den Vorschriften zur Ladungssicherung gemäß § 22 StVO. Er muss so befestigt sein, dass er sich auch bei höheren Geschwindigkeiten, einer Vollbremsung oder einem Ausweichmanöver nicht löst, verrutscht oder herabfällt. Eine unsachgemäße Befestigung kann nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch bei Gefährdung oder Unfall zu Punkten in Flensburg führen. Zudem kann die Kfz-Versicherung im Schadensfall die Leistung verweigern, wenn die Dekoration nicht ausreichend gesichert war. Kommt es durch herabfallende Dekoration zu einem Unfall, kann der Fahrzeughalter unter Umständen auch zivilrechtlich haften – unabhängig vom Verschulden.

  • Kennzeichen und Lichter müssen sichtbar bleiben
    Laut § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO muss der Fahrer dafür sorgen, dass Kennzeichen gut lesbar und Beleuchtungseinrichtungen betriebsbereit bleiben. Ein „Just Married“-Schild oder andere Dekoration dürfen daher weder das Kennzeichen noch die Beleuchtung verdecken oder in ihrer Funktion beeinträchtigen.

  • Die Sicht des Fahrers darf nicht eingeschränkt werden
    Bewegt sich der Autoschmuck während der Fahrt so, dass er die Sicht des Fahrers beeinträchtigt, liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO vor. Es ist darauf zu achten, dass weder Blumenschmuck auf der Motorhaube noch hängende Elemente Windschutzscheibe oder Spiegel verdecken.


 

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Benötigt außergewöhnlicher Autoschmuck eine Genehmigung?

Fällt der Autoschmuck besonders üppig aus – etwa durch große Blumengestecke, breite Schleifen, Luftballons oder andere Aufbauten – und ragt dabei über die üblichen Fahrzeugmaße hinaus, kann eine Sondergenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich sein. Maßgeblich ist, ob Sicht oder Sicherheit beeinträchtigt werden könnten. Die Genehmigung sollte in diesen Fällen frühzeitig bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Grundsätzlich gilt: Bei Fahrzeugen mit einer Höhe unter 2,50 m darf die Dekoration vorne nicht über die Karosserie hinausragen. Nach hinten sind Überstände bis 1,50 m erlaubt, bei Fahrten unter 100 km/h sogar bis zu 3 m. Sobald die Dekoration mehr als 1 m übersteht, muss sie laut § 22 Abs. 4 StVO mit einer roten Fahne (mindestens 30 × 30 cm) gekennzeichnet werden.

Liegt keine Genehmigung vor, obwohl sie im Einzelfall erforderlich gewesen wäre, handelt es sich grundsätzlich um eine Ordnungswidrigkeit. Wenn vom Fahrzeug samt Dekoration jedoch keine konkrete Gefährdung ausgeht, kann die zuständige Behörde im Rahmen des sogenannten Opportunitätsprinzips – also ihres Ermessens – von einem Bußgeld absehen. Davon sollte man jedoch nicht ausgehen – eine rechtzeitige Prüfung oder Beantragung einer Genehmigung bleibt in jedem Fall empfohlen.

Welche Vorschriften gelten für besondere Hochzeitsfahrzeuge?

Nicht nur der Autoschmuck, auch das Hochzeitsfahrzeug muss bestimmte Vorschriften erfüllen. Ob Oldtimer, Stretchlimousine, Kutsche oder Traktor – sobald es im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs ist, gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Je nach Fahrzeugtyp gelten unterschiedliche Anforderungen, etwa zu Führerschein, Zulassung, Versicherung oder Sondergenehmigung:

  • Oldtimer
    Für private Hochzeitsfahrten ist die Nutzung eines Oldtimers in der Regel unproblematisch, solange das Fahrzeug zugelassen und versichert ist. Wird es jedoch gewerblich inklusive Fahrer vermietet, gelten zusätzliche Anforderungen – etwa eine Personenbeförderungsgenehmigung und ein erweiterter Versicherungsschutz. Auch bei privaten Fahrten empfiehlt es sich, im Zweifel die Versicherungsunterlagen zu prüfen oder eine schriftliche Bestätigung vom Anbieter einzuholen.
  • Stretchlimousine
    Für Limousinen mit einer Länge von über acht Metern, die zur Personenbeförderung genutzt werden, ist ein Führerschein der Klasse D1 oder D erforderlich. Wird die Limousine samt Fahrer gebucht, sollte geprüft werden, ob das Unternehmen gewerblich zugelassen ist und über den passenden Versicherungsschutz verfügt. Bei rein privaten Fahrten ohne Vermietung reicht meist der normale Pkw-Führerschein (Klasse B) aus.
  • Pferdekutsche
    Für Fahrten mit der Pferdekutsche im Straßenverkehr sollte ein Kutschenführerschein – A für private, B für gewerbliche Nutzung – vorliegen. Zudem ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich. Wer eine Kutsche samt Fahrer bucht, sollte auf entsprechende Zulassung und Versicherung achten.
  • Traktor
    Für Hochzeitsfahrten mit einem Traktor ist ein Führerschein der Klasse L oder T erforderlich. Traktoren dürfen grundsätzlich auf öffentlichen Straßen fahren, ausgenommen sind jedoch Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Auch hier ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen und versichert ist.
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Sind Blechdosen am Hochzeitsauto erlaubt?

Das Befestigen von Blechdosen am Hochzeitsauto ist ein traditioneller Brauch, der einst böse Geister vertreiben sollte – heute sorgt er vor allem für Aufmerksamkeit und Lärm. Klappernde Dosen, die an Schnüren hinter dem Fahrzeug hergezogen werden, können laut § 30 Abs. 1 StVO als unnötiger Lärm gelten und eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Zudem besteht eine potenzielle Verkehrsgefährdung – etwa wenn sich Dosen oder Schnüre lösen und auf die Fahrbahn geraten.

Ob ein Bußgeld verhängt wird, liegt im Ermessen der Polizei. In der Praxis wird der Brauch vielerorts geduldet – sofern keine konkrete Gefährdung oder erhebliche Belästigung entsteht. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Dosen nur auf einem kurzen, verkehrsarmen Abschnitt einsetzen und anschließend wieder entfernen.

Wann ist Hupen erlaubt?

Wie das Klappern von Blechdosen sorgt auch ein Hupkonzert im Hochzeitskonvoi oft für Aufmerksamkeit – und für Lärm. Laut § 16 Abs. 1 StVO sind Schallzeichen wie die Hupe nur in zwei Fällen zulässig: zur Warnung bei Gefahr oder außerhalb geschlossener Ortschaften zur Ankündigung eines Überholvorgangs.

Ein gemeinschaftliches Hupen aus Freude ist daher nicht erlaubt und kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. In der Praxis wird ein kurzes Hupen nach der Trauung jedoch vielerorts geduldet – solange niemand belästigt oder gefährdet wird. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte es bei einem kurzen Signal belassen.

Ist ein Hochzeitskorso überhaupt zulässig?

Ein Hochzeitskorso ist straßenverkehrsrechtlich nicht gesondert geregelt und grundsätzlich zulässig – sofern keine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgt. Entscheidend ist das Verhalten der Beteiligten: Wer andere behindert oder gefährdet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Damit es nicht zu Problemen kommt, sollten sich alle Fahrzeuge rücksichtsvoll in den Verkehr einfügen, genügend Abstand halten und die Verkehrsregeln beachten.

Wichtig zu wissen: Ein Hochzeitskorso sollte nicht wie ein geschlossener Verband (§ 27 StVO) wirken – etwa durch enge Blockbildung oder gemeinsames Überfahren roter Ampeln. Solche Fahrten sind genehmigungspflichtig und können andernfalls mit einem Bußgeld geahndet werden.

Bußgelder bei Hochzeitsfahrten

Die folgende Übersicht zeigt typische Verstöße und deren Folgen - je nach Region und Ermessen der Behörden kann die tatsächliche Höhe abweichen:

 

Verstoß

Bußgeld

Punkte

Fahren mit nicht erkennbarem/verdecktem Kennzeichen

     5 €

      ---

Fahren trotz eingeschränkter Sicht

     10 €

      ---

Fahren ohne amtliches Kennzeichen

     60 €

      ---

„Hupkonzert“ bei Autokorso

     5 €

      ---

Fahrer verursacht „unnötigen Lärm“

     10 €

      ---

Autoschmuck („Ladung“) nicht ausreichend gesichert

     35 €

      ---

     - dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet

     60 €

      1

     - dabei einen Unfall verursacht

     75 €

      1

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