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7 verbreitete Rechtsirrtümer im Straßenverkehr: Hätten Sie´s gewusst?

Bei der Führerscheinprüfung erlernt man alle einschlägigen Regeln im Straßenverkehr – doch manche Tatsachen werden im Lauf der Zeit von vielen Autofahrern wieder vergessen. Einige Rechtsirrtümer im Straßenverkehr halten sich daher hartnäckig. Wir klären über 7 weit verbreitete Rechtsirrtümer auf.

Manchmal können die verschiedenen Regeln im Straßenverkehr für Verkehrsteilnehmer zu einer Herausforderung werden. Vor allem dann, wenn man einem Rechtsirrtum aufsitzt und von falschen Tatsachen ausgeht.

Dann kann es zu einer bösen Überraschung kommen, wenn doch mal etwas passiert und rechtliche Konsequenzen drohen, mit denen man nicht gerechnet hätte. Wir haben deshalb sieben weit verbreitete Rechtsirrtümer unter die Lupe genommen und erklären, was in diesen Situationen rechtlich korrekt ist. 

Rechtsirrtum 1: Beim Auffahrunfall hat der Auffahrende immer Schuld

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit – und schon ist es passiert. Auffahrunfälle gehören statistisch mit zu den häufigsten Unfällen im Straßenverkehr. Allerdings hat nicht automatisch auch der Auffahrende Schuld. Zwar sprechen die Regeln des Anscheinsbeweises erst einmal gegen den Auffahrenden, er kann allerdings Umstände darlegen und beweisen, die ihn von dieser Beweislast zumindest teilweise entlasten. Oft kommt es nämlich durch das Fehlverhalten des Vordermannes zum Unfall. In diesem Fall trifft dann nach dem im Verkehrsrecht üblichen Verursacherprinzip auch den Vorausfahrenden zumindest eine Teil- oder Mitschuld. Entscheidend sind grundsätzlich die Umstände im Einzelfall: Hat der Vorausfahrende beispielsweise ohne Grund eine Vollbremsung durchgeführt, trägt er vermutlich die Alleinschuld. Der Auffahrende haftet dann nicht für den Unfall und die Unfallfolgen.

Rechtsirrtum 2: Das Handyverbot gilt nur während des Fahrens

Smartphones werden immer weniger in unserem Alltag entbehrlich. Leider nutzen auch immer mehr Menschen das Handy am Steuer. Hier herrscht oft die Meinung vor, dass das Handyverbot zwar während des Fahrens gilt – nicht aber, wenn das Auto zum Beispiel an einer roten Ampel steht. Tatsächlich erlaubt ist das Nutzen und Telefonieren mit dem Handy nur dann, wenn der Motor des Autos komplett ausgeschaltet ist. Wer dringende Gespräche während der Fahrt führen möchte, muss dafür also eine Freisprechanlage nutzen. Wer also das Smartphone in die Hand nimmt, während der Motor läuft, muss mit einem entsprechenden Bußgeld rechnen. Bei eingeschaltetem Motor heißt es also: Finger weg vom Smartphone!

Rechtsirrtum 3: Der Standstreifen als Staulösung

Wenn auf der Autobahn mal wieder der Verkehr stockt, lockt oft der Standstreifen als schnelle Möglichkeit, dem Stau zu entkommen. Zumindest bis zur nächsten Ausfahrt sollte die Nutzung doch erlaubt sein – das ist zumindest in den Köpfen vieler Autofahrer verankert. Auch das sieht das Verkehrsrecht anders: Der Standstreifen ist auch im Stau nur für Pannenfahrzeuge erlaubt. Achtung: Gibt die Polizei den Standstreifen explizit zur Benutzung frei, darf dieser selbstverständlich genutzt werden, ohne dass ein Bußgeld oder sonstige Strafen drohen.

Rechtsirrtum 4: Ist der Parkscheinautomat defekt, darf man umsonst parken

Besonders in den Innenstädten ist Parkraum knapp. Umso erfreulicher ist es für viele Autofahrer, wenn sie nicht nur einen freien Parkplatz finden, sondern dieser auch noch ein durch einen defekten Parkscheinautomat bedient wird.

Kostenloses Parken – unbegrenzt! Hier setzen die gesetzlichen Regelungen der Freude eine Grenze: Die Höchstparkdauer darf auch bei einem defekten Parkscheinautomat nicht überschritten werden. Per Parkscheibe muss die Ankunftszeit gut sichtbar dokumentiert werden. 

Rechtsirrtum 5: Bei einem Rempler reicht es, die Kontaktdaten auf einem Zettel zu hinterlassen

Beim Einparken kommt es schnell mal zu kleineren Remplern. Wer es dann besonders eilig hat und am gegnerischen Fahrzeug nur die eigenen Kontaktdaten auf einem Zettel hinterlässt, macht sich in der Regel wegen „Fahrerflucht“ strafbar. Rechtlich ist der Unfallverursacher nämlich verpflichtet, eine „angemessene Zeit“ am Unfallort zu verbleiben, deren Länge sich nach den Umständen im Einzelfall richtet, genaue Zeitangaben gibt es nicht. Als Faustformel gilt: Je größer der Schaden, desto länger müssen Sie am Unfallort warten.

Rechtsirrtum 6: Wer der Vorfahrt folgt, muss nicht blinken

Grundsätzlich gilt im Straßenverkehr: Geblinkt werden muss dann, wenn die Fahrtrichtung gewechselt wird. Wer also der abknickenden Vorfahrt folgt, muss diesen Fahrtrichtungswechsel mit dem Blinker kenntlich machen. Analog gilt für alle Autofahrer, die die Vorfahrtstraße verlassen: Sie müssen nicht blinken, da dies keinen Wechsel der Fahrtrichtung darstellt.

Rechtsirrtum 7: "werktags" heißt Montag bis Freitag

In vielen Bereichen gilt ein Parkverbot über ein Zusatzschild nur werktags. Viele Autofahrer gehen davon aus, dass damit der Zeitraum von Montag bis Freitag gemeint ist – was rechtlich nicht richtig ist. Im Gegensatz zum Volksmund ist juristisch auch der Samstag ein Werktag. Für das Parkverbot heißt das: Auch samstags dürfen Sie Ihren Wagen hier nicht abstellen.

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