7 verbreitete Rechtsirrtümer im Straßenverkehr: Hätten Sie´s gewusst?
Manchmal können die verschiedenen Regeln im Straßenverkehr für Verkehrsteilnehmer zu einer Herausforderung werden. Vor allem dann, wenn man einem Rechtsirrtum aufsitzt und von falschen Tatsachen ausgeht.
Dann kann es zu einer bösen Überraschung kommen, wenn doch mal etwas passiert und rechtliche Konsequenzen drohen, mit denen man nicht gerechnet hätte. Wir haben deshalb sieben weit verbreitete Rechtsirrtümer unter die Lupe genommen und erklären, was in diesen Situationen rechtlich korrekt ist.
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Rechtsirrtum 1: Beim Auffahrunfall hat der Auffahrende immer Schuld
Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit – und schon ist es passiert. Auffahrunfälle gehören statistisch mit zu den häufigsten Unfällen im Straßenverkehr. Allerdings hat nicht automatisch auch der Auffahrende Schuld.
Zwar sprechen die Regeln des Anscheinsbeweises erst einmal gegen den Auffahrenden, er kann allerdings Umstände darlegen und beweisen, die ihn von diesem Vorwurf zumindest teilweise entlasten. Oft kommt es nämlich durch das Fehlverhalten des Vordermannes zum Unfall. In diesem Fall trifft dann nach dem im Verkehrsrecht üblichen Verursacherprinzip auch den Vorausfahrenden zumindest eine Teil- oder Mitschuld.
Entscheidend sind grundsätzlich die Umstände im Einzelfall: Hat der Vorausfahrende beispielsweise ohne Grund eine Vollbremsung durchgeführt, trägt er vermutlich die Alleinschuld. Der Auffahrende haftet dann nicht für den Unfall und die Unfallfolgen, sofern er den Sicherheitsabstand eingehalten hat.
Rechtsirrtum 2: Das Handyverbot gilt nur während des Fahrens
Leider nutzen immer mehr Menschen das Handy am Steuer. Hier herrscht oft die Meinung vor, dass das Handyverbot zwar während des Fahrens gilt – nicht aber, wenn das Auto zum Beispiel an einer roten Ampel steht.
Tatsächlich erlaubt ist das Nutzen und Telefonieren mit dem Handy nur dann, wenn der Motor des Autos komplett ausgeschaltet ist. Wer dringende Gespräche während der Fahrt führen möchte, muss dafür also eine Freisprechanlage nutzen.
Bei eingeschaltetem Motor heißt es also: Finger weg vom Smartphone! Sonst droht ein entsprechendes Bußgeld von mindestens 100 Euro.
Rechtsirrtum 3: Der Standstreifen als Staulösung
Wenn auf der Autobahn mal wieder der Verkehr stockt, lockt oft der Standstreifen als schnelle Möglichkeit, dem Stau zu entkommen. Zumindest bis zur nächsten Ausfahrt sollte die Nutzung doch erlaubt sein – das ist zumindest in den Köpfen vieler Autofahrer verankert. Das sieht das Verkehrsrecht anders: Der Standstreifen ist auch im Stau nur für Pannenfahrzeuge erlaubt.
Achtung: Gibt die Polizei den Standstreifen explizit zur Benutzung frei, darf dieser selbstverständlich genutzt werden, ohne dass ein Bußgeld oder sonstige Strafen drohen.
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Rechtsirrtum 4: Ist der Parkscheinautomat defekt, darf man umsonst parken
Besonders in den Innenstädten ist Parkraum knapp. Umso erfreulicher ist es für viele Autofahrer, wenn sie nicht nur einen freien Parkplatz finden, sondern dieser auch noch durch einen defekten Parkscheinautomaten bedient wird. Kostenloses Parken – unbegrenzt!
Hier setzen die gesetzlichen Regelungen der Freude eine Grenze: Die Höchstparkdauer darf auch bei einem defekten Parkscheinautomaten nicht überschritten werden. Per Parkscheibe muss die Ankunftszeit gut sichtbar dokumentiert werden.
Rechtsirrtum 5: Bei einem Parkschaden reicht es, die Kontaktdaten auf einem Zettel zu hinterlassen
Beim Einparken kommt es schnell mal zu kleineren Remplern. Wer es dann besonders eilig hat und am beschädigten Fahrzeug nur die eigenen Kontaktdaten auf einem Zettel hinterlässt, macht sich in der Regel wegen Fahrerflucht strafbar. Rechtlich ist der Unfallverursacher verpflichtet, eine „angemessene Zeit“ (ca. 30 Minuten) am Unfallort zu verbleiben. Die Länge richtet sich nach den Umständen (Schadensgröße, Tageszeit Witterung, etc.) im Einzelfall.
Ist die Wartezeit verstrichen und der andere Autofahrer nicht aufgetaucht, wird als nächster Schritt die Schadensmeldung bei der Polizei fällig. Diese nimmt Kontakt zum anderen Autofahrer auf.
Rechtsirrtum 6: Wer der Vorfahrt folgt, muss nicht blinken
Grundsätzlich gilt im Straßenverkehr: Geblinkt werden muss dann, wenn die Fahrtrichtung gewechselt wird. Wer also der abknickenden Vorfahrt folgt, muss diesen Fahrtrichtungswechsel mit dem Blinker kenntlich machen. Analog gilt für alle Autofahrer, die die Vorfahrtstraße verlassen: Sie müssen nicht blinken, da dies keinen Wechsel der Fahrtrichtung darstellt.
Rechtsirrtum 7: "werktags" heißt Montag bis Freitag
In vielen Bereichen gilt ein Parkverbot über ein Zusatzschild nur werktags. Viele Autofahrer gehen davon aus, dass damit der Zeitraum von Montag bis Freitag gemeint ist – was rechtlich nicht richtig ist. Im Gegensatz zum Volksmund ist juristisch auch der Samstag ein Werktag. Für das Parkverbot heißt das: Auch samstags dürfen Sie Ihren Wagen hier nicht abstellen.
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Ärger im Straßenverkehr kann Bußgelder oder auch Fahrverbote nach sich ziehen. Wir empfehlen bereits frühzeitig eine kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt, wenn es beispielsweise zu einem Bußgeld kommt.
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