Grundsätzlich gilt: Wenn Sie die Spur wechseln, müssen Sie aufmerksam den Verkehr im Blick behalten. Sie dürfen weder den Spurwechsel erzwingen noch automatisch davon ausgehen, dass der darauffolgende Fahrer das Einfädeln ermöglicht.
Die Sorgfaltspflicht liegt also immer bei der Person, die die Spur wechseln möchte. Insofern haftet auch bei einem Unfall in der Regel derjenige, der von der eingeschränkten Spur auf die fließende Fahrbahn einfahren wollte. Diesen Vorgang bezeichnet man in der Rechtsprechung als Anscheinsbeweis. Der Anschein legt also nahe, dass der Spurwechsler im Falle eines Unfalls seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkam und dadurch den Unfall verursacht hat.
Es gibt allerdings auch Fälle, in denen dem Fahrer auf der durchgehenden Spur zumindest eine Teilschuld eingeräumt wurde. Hier spricht man von einer anteiligen Mitschuld, die in der Regel dann besteht, wenn dieser bewusst das Einfädeln verhindert und seinen eigenen Vorrang erzwingen möchte.