Die Richtgeschwindigkeit gilt auf allen Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn es keine anderen Geschwindigkeitsbegrenzungen gibt.
- Autobahnen (Verkehrszeichen 330.1)
- außerhalb geschlossener Ortschaften: Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind
- außerhalb geschlossener Ortschaften: Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Verkehrszeichen 295) oder durch Leitlinien (Verkehrszeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben
Unabhängig davon ist es jedoch wichtig, die Geschwindigkeit bei ungünstigen Straßen-, Wetter-, Sicht- und Verkehrsverhältnissen selbstständig anzupassen, da dies gemäß § 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Pflicht ist.
Alle Empfehlungen zur Richtgeschwindigkeit sind in der „Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen“ (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V) geregelt.