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Beleidigungen im Straßenverkehr – diese Strafen drohen bei verbalen Ausrastern am Steuer!

Konflikte im Straßenverkehr gehören zum Alltag – da verlieren Autofahrer auch schon mal schnell die Nerven. Wer den anderen Verkehrsteilnehmern allerdings durch Beleidigungen seine Meinung sagen will, sollte gut überlegen, ob der Mittelfinger oder das Vogelzeigen wirklich sein müssen – diese können nämlich juristische Konsequenzen haben.

Im Straßenverkehr kann es schnell zu hitzigen Auseinandersetzungen kommen – das gilt nicht nur bei Fehlverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer, sondern auch in scheinbar harmlosen und alltäglichen Situationen. Je nach Gemütszustand brennen bei Autofahrern dann oft "die Sicherungen durch".

Beleidigungen, missbilligende Gesten und sogar Handgreiflichkeiten sind dann die Folge.  Aus juristischer Sicht sind Beleidigungen im Straßenverkehr nicht unproblematisch: Hier drohen zum Teil hohe Strafen

Was zählt als Beleidigung im Straßenverkehr?

Eine Beleidigung liegt nach§ 185 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) immer dann vor, wenn jemand die Missachtung oder Nichtachtung einer Person kundtut. Dabei spielt keine Rolle, wie die Kundgabe erfolgt. 
Sie kann

  • mündlich
  • schriftlich
  • bildlich
  • durch Gesten
  • durch schlüssiges Verhalten
  • durch Unterlassen

kommuniziert werden. Demnach können emotionale Reaktionen schnell als Beleidigung verstanden werden. Eine abschließende Liste gibt es in Anbetracht der zahlreichen Fälle vor den deutschen Gerichten aber nicht: Hier beweisen Verkehrsteilnehmer immer wieder aufs Neue ihre Kreativität und erweitern daher nach und nach die Varianten an Beleidigungen. 

Wie werden Beleidigungen im Straßenverkehr bestraft?

Beleidigungen können teuer werden: Das gilt gerade auch als Autofahrer. Sowohl Gesten wie der Mittelfinger im Straßenverkehr oder der "Scheibenwischer" mit der Hand vor dem Gesicht – nach Maßgabe des StGB droht hier eine Geldstrafe oder im schlechtesten Fall sogar eine Freiheitsstrafe.

Geldstrafen werden dabei nach Tagessätzen bemessen: Dafür werden erfahrungsgemäß zwischen 20 und 30 Tagessätze angesetzt. 
Besonders kostspielige Beispiele mit einer Geldstrafe im vierstelligen Bereich sind unter anderem:

  • "Arschloch"
  • "Drecksau"
  • "Wichser" – auch in Variation "scheiß Wichser ", "blöder Wichser"
  • "Schlampe" – auch in Variation "blöde Schlampe", "scheiß Schlampe", "alte Schlampe"
  • "Flittchen"
  • "blöde Kuh" – auch in Variation "dumme Kuh"
  • "Hurensohn" – auch in Variation "Nuttensohn"

Tatsächlich gibt es aber für Beleidigungen – im Gegensatz zu anderen Vergehen im Straßenverkehr – keinen einheitlichen Bußgeldkatalog. Da es häufig zu einem regelrechten Schlagabtausch auf verbaler Ebene kommt, kann bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch eine Aufrechnung der Beleidigungen nach § 199 StGB in Betracht kommen: Dann werden sogar beide Beteiligten freigesprochen. 

Wird eine Beamtenbeleidigung härter bestraft?

Nicht nur unter den Verkehrsteilnehmern kommt es häufig zu verbalen Ausrutschern – auch gegenüber Polizisten und Politessen bzw. den Mitarbeitern von Ordnungsämtern kommt es nicht selten zu Beleidigungen.

Die Beamtenbeleidigung führt regelmäßig zu einer Anzeige wegen Beleidigung im Straßenverkehr – wird aber nicht strenger bestraft als die Beleidigung anderer Verkehrsteilnehmer. Auch hier ist die Vorschrift aus § 185 StGB einschlägig und führt zu den genannten Sanktionen.

Was mache ich, wenn ich im Straßenverkehr beleidigt werde?

Werden Sie selbst zur Angriffsfläche und somit Ziel einer Beleidigung im Straßenverkehr, sollten Sie vor allem eins tun: Ruhe bewahren! Grundsätzlich abzuraten ist davon, auf die Beleidigungen anzuspringen und womöglich ebenfalls verbal zu entgleisen. Das gilt auch für abfällige Gesten – auch hier sollten Sie spontane Emotionsausbrüche möglichst unterdrücken und die Hände im Wortsinn am Steuer lassen.

Möchten Sie Anzeige wegen Beleidigung im Straßenverkehr erstatten, steht erfahrungsgemäß Aussage gegen Aussage: Allerdings sind Zeugen bei einer Anzeige nicht zwingend notwendig: Die Aussage des Opfers gilt als direktes Beweismittel im Prozess und kann nur im Rahmen einer Gerichtsverhandlung durch Zweifel an der Glaubwürdigkeit ausgehebelt werden.

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Bei einer Beleidigung im Straßenverkehr kann unter Umständen eine Anzeige drohen: Wir empfehlen eine kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt. Diese hilft auch dabei, das Kosten-Nutzen-Verhältnis von juristischen Schritten abzuwägen.

ACV Mitglieder erhalten über unseren Partner KLUGO eine kostenlose rechtliche Erstberatung durch einen kompetenten Rechtsanwalt. Hier geht’s zur Rechtsberatung für ACV Mitglieder.

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