Schlagloch-Schäden: Wer bezahlt?
![Schlagloch](/fileadmin/user_upload/artikel/Recht/Schlagloch-Schaeden-555x370.jpg)
Deutschlands Straßen haben Karies und die Autofahrer fahren von Rosenheim bis Kiel Slalom um die Schlaglöcher. Vor allem im Frühjahr, wenn das letzte Eis geschmolzen ist, werden die Schäden durch den Winter auf vielen Nebenstrecken oder Landstraßen sichtbar.
Aufgrund der teilweise tiefen Schlaglöcher wehren sich Autobesitzer bei den Kommunen, wenn es dadurch Schäden am Fahrzeug gibt. Aber wer muss tatsächlich zahlen? Stadt oder Kommune? Oder übernimmt die Versicherung die Kosten?
Schlagloch-Schaden? So gehen Sie vor!
Für Autobesitzer ist es schwer, bei Schäden durch Schlaglöcher Recht zu bekommen, die Beweislast liegt beim Geschädigten. Die Kommunen sind zwar verpflichtet, auf Straßenschäden aufmerksam zu machen, aber oft müssen Autofahrer dennoch beweisen, dass sie vor dem Loch nicht gewarnt worden sind. Daher ist eine ausführliche Dokumentation wichtig – und auch für eine Meldung bei der Versicherung kann die Dokumentation nicht schaden.
- Dokumentieren und fotografieren Sie den Schaden am Fahrzeug.
- Fotografieren Sie das Schlagloch und wenn es die Verkehrssituation erlaubt, messen Sie Größe und Tiefe.
- Dokumentieren Sie die Verkehrsbeschilderung vor Ort.
- Zeugenaussagen anderer Verkehrsteilnehmer sowie ein Hinzurufen der Polizei können hilfreich sein.
Schlagloch-Schaden vor Gericht erfolgreich?
![Autos fahren in eine Kurve](/fileadmin/user_upload/artikel/Recht/acv_strassenschaeden-e1511177861734.jpg)
Ob Stadt oder Kommune zahlen, hängt vom konkreten Fall ab. Nur wenn der Autofahrer nicht ausreichend gewarnt wurde, gibt es vor Gericht eine Chance.
Dass dies gelingen kann, zeigen Gerichtsurteile. So sprach im Jahr 2006 das Landgericht Meiningen einer Autofahrerin die Erstattung eines Schlaglochschadens in Höhe von 403,63 Euro zu, weil sie der Stadt Suhl Mängel bei der Absicherung von Fahrbahnschäden nachweisen konnte.
In einem anderen Fall sprach das Oberlandesgericht Hamm 2013 einem Autobesitzer Recht zu, dessen Fahrzeug durch ein nicht zu erkennendes Schlagloch in einer Autobahnbaustelle beschädigt wurde.
In anderen Urteilen wurde allerdings die Kostenübernahme für Schäden abgelehnt. Gängige Begründung: Bei allgemein schlechten Straßenzuständen, ausreichender Beschilderung und angemessener Fahrweise können Schäden vom Autofahrer vermieden werden.
Wer zahlt für den Schaden?
Ist ein Schaden am Fahrzeug, beispielsweise am Fahrwerk, am Spoiler oder den Reifen aufgetreten, übernimmt die Vollkaskoversicherung den Schaden. Hierbei lohnt sich aber ein Blick in die Versicherungsbedingungen: Teilweise sind Einzelschäden, wie etwa an den Reifen, nicht abgedeckt oder Sie müssen ggf. mit einer Erhöhung Ihres Versicherungsbeitrages rechnen. Bei einer Teilkaskoversicherung werden dagegen keine Kosten für Schlaglochschäden übernommen.
Sollte es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Stadt oder Kommune kommen, kann auch die Rechtsschutzversicherung eine gute Unterstützung sein.
Umsichtige Fahrweise kann Schäden vermeiden
Grundsätzlich sollten Autobesitzer an maroden Stellen besonders umsichtig fahren: Gemäß der Straßenverkehrsordnung muss jeder Fahrer sein Fahrverhalten den Witterungsbedingungen und den Straßenverhältnissen anpassen.
Warnen Schilder vor Schlaglochschäden oder einer beschädigten Straße, sollten Sie unbedingt Vorsicht walten lassen. Von verbogenen Felgen bis hin zu Defekten an der Radaufhängung sind viele verschiedene Schäden möglich. Aber auch wenn kein gravierender Schaden entsteht, erhöhen beschädigte Straßen den Verschleiß Ihres Fahrzeugs.
Rechtliche Erstberatung für ACV Mitglieder
Ärger mit Schäden am Auto durch Schlaglöcher oder marode Straßen? Dann empfiehlt sich eine kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt. Diese hilft dabei, das Kosten-Nutzen-Verhältnis von juristischen Schritten abzuwägen.
ACV Mitglieder erhalten über unseren Partner KLUGO eine kostenlose rechtliche Erstberatung durch einen kompetenten Partner-Anwalt oder Rechtsexperten. Hier geht’s zur Rechtsberatung für ACV Mitglieder.
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