Auch Fahrradfahrer und E-Scooter-Fahrer dürfen eine Straße mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ nur dann nutzen, wenn sie ein berechtigtes Anliegen haben. Sie unterliegen denselben Regeln wie andere Fahrzeuge und dürfen die Straße nicht als Abkürzung nutzen, wenn sie keinen Bezug zu einem Grundstück oder einer Einrichtung in der Straße haben.
Wenn an einer Fahrradstraße das Zusatzschild „Anlieger frei“ angebracht ist, dürfen Radfahrende sie trotzdem jederzeit nutzen. Gleiches gilt für E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge, die gemäß § 10 eKFV vorrangig Fahrradstraßen und Radwege nutzen müssen, sofern diese vorhanden sind.
Wenn das Verkehrszeichen 254 („Verbot für Radverkehr“) aufgestellt ist, gilt ein absolutes Fahrverbot für Fahrräder und E-Scooter. Das Verbot besteht unabhängig davon, ob ein Zusatzschild „Anlieger frei“ angebracht ist. Auch Personen mit einem Anliegen dürfen die Strecke nicht mit dem Fahrrad oder E-Scooter nutzen.
Übrigens: Fußgänger sind von der Regelung grundsätzlich ausgenommen und dürfen „Anlieger frei“-Straßen immer betreten, da solche Verkehrsverbote nur für Fahrzeuge gelten.