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Schmerzensgeld nach Fahrradunfall – das steht Ihnen zu!

Ein Fahrradunfall kann Radfahrer schwer verletzen — besonders, wenn ein Pkw involviert ist. Wir geben Ihnen eine Übersicht wann und wie viel Schmerzensgeld Ihnen zusteht.

Radfahrer sind im Straßenverkehr häufig Opfer leichterer und schwerer Verletzungen. Die Ursache liegt auf der Hand:

Während Autofahrer von einer Knautschzone geschützt werden, haben Radfahrer im besten Fall nur einen Helm, der ihren Kopf schützt.

Aber auch ein Helm kann schwere Verletzungen nicht immer verhindern. Nach einem Unfall mit einem Pkw stellt sich daher für viele Radfahrer die Frage:

Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?

Schmerzensgeld kommt dann in Betracht, wenn das Unfallopfer durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verletzt wird: Das kann durch einen Zusammenstoß sein, aber auch durch einen Sturz, der durch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer verursacht wurde.

Wichtig: Auch, wenn Sie als Radfahrer den Unfall mit verursacht haben, kann sich ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber der beteiligten Person ergeben.

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Rechtliche Erklärung „Schmerzensgeld“

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 253 den Schadensersatz für sogenannte immaterielle Schäden. Das sind die Schäden, die keinen Sachschaden darstellen und die der Geschädigte an Rechtsgütern wie der körperlichen Unversehrtheit, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung erleidet.

Er wird auch als Schmerzensgeld bezeichnet und soll einen Ausgleich herstellen für das, was dem Opfer zugefügt wurde.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld nach einem Fahrradunfall?

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nicht durch das Gesetz vorgegeben. Sie richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und wird durch unterschiedliche Parameter beeinflusst. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Ausmaß der körperlichen Verletzung
  • Ausmaß der psychischen Folgen
  • Dauer des Krankenhausaufenthaltes
  • Dauer und Ausmaß der Behandlungen
  • Folgen für die Arbeitsfähigkeit
  • Folgen für die gesamte berufliche Situation
  • Bleibende Schäden körperlicher oder psychischer Art

Schmerzensgeldtabellen geben einen ersten Anhaltspunkt darüber, was Sie an Schmerzensgeld erwarten können, wenn Sie Opfer eines Fahrradunfalls geworden sind.

Sie leiten sich aus der Rechtsprechung ab und beruhen daher auf Entscheidungen zum Schmerzensgeld, das in der Vergangenheit den Geschädigten zugesprochen wurde.

Keinen Helm getragen – wie wirkt sich das auf das Schmerzensgeld aus?

Grundsätzlich besteht in Deutschland für Fahrradfahrer keine Helmpflicht.

Dennoch hat es in der Vergangenheit Urteile gegeben, bei denen Radler, die ohne Helm unterwegs waren, eine Mitschuld tragen mussten. Insbesondere, wenn ein Helm die Verletzungen hätte verhindern oder reduzieren können. Trug der Fahrradfahrer eine Teilschuld am Fahrradunfall, verringerte sich die Höhe des Schmerzensgeldes entsprechend.

Der Bundesgerichtshof hat 2014 diese Vorgehensweise widerlegt und entschieden, dass auch bei fehlendem Helm keine Mitschuld des Fahrradfahrers angenommen werden kann – eine darauf beruhende Verringerung des Schmerzensgeldes ist damit unzulässig. Es dürfen demnach keine Kürzungen beim Schadensersatz und beim Schmerzensgeld vorgenommen werden, nur weil der Fahrradfahrer keinen Helm getragen hat.

Anderes gilt nur bei ambitionierten Sportfahrern, die sich auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzen.

Hat mein eigenes Fehlverhalten im Straßenverkehr Einfluss auf das Schmerzensgeld nach einem Fahrradunfall?

Im Alltag haben Sie mit Sicherheit schon einmal bewusst oder unbewusst eine Verkehrsregel gebrochen.

Wenn es dann zu einem Fahrradunfall kommt, kann das eine Mitschuld begründen – diese hat auch haftungsrechtliche Konsequenzen.

Verstoßen Sie als Fahrradfahrer gegen die Verkehrsregeln, haften Sie gemeinsam mit den anderen Beteiligten für das Unfallgeschehen. Das Schmerzensgeld wird dann prozentual gemindert. Als Fehlverhalten zählt zum Beispiel:

  • Missachtung des Rechtsfahrgebotes
  • Missachtung von Lichtzeichenanlagen
  • Fehlende Beleuchtung
  • Missachtung der Radwegnutzung
  • Befahren des Gehwegs
  • Missachtung der Vorfahrtsregeln
  • Missachtung von Verkehrszeichen
  • Befahren der Fußgängerüberwege / Zebrastreifen
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Juristische Erstberatung für ACV Mitglieder

Klugo ist ACV Partner

Ob Autofahrer, Fußgänger oder Fahrradfahrer: Bei rechtlichen Fragestellungen rund um den Straßenverkehr empfiehlt es sich, vor Einleitung juristischer Schritte zunächst einmal eine kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt zu nutzen. Diese hilft dabei, das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines Verfahrens abzuwägen. So kann in aller Ruhe geprüft werden, ob sich der bürokratische Akt tatsächlich lohnt.

ACV Mitglieder erhalten über unseren Partner KLUGO eine kostenlose rechtliche Erstberatung und können sofort eine Ersteinschätzung durch einen kompetenten Fachanwalt bekommen. Hier geht’s zur Rechtsberatung für ACV Mitglieder.

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