Obgleich die Schuldfrage bei jedem Auffahrunfall individuell geklärt werden muss, geht der Gesetzgeber zunächst davon aus, dass die auffahrende Person auch gleichzeitig der Unfallverursacher ist.
Diese Annahme beruht auf dem sogenannten Anscheinsbeweis: Aufgrund bisheriger Erfahrungswerte liegt der Schluss nahe, dass auffahrende Verkehrsteilnehmer die Schuld am Auffahrunfall tragen.
Genauer ist dies in § 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt:
„(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.“
Da der Kraftfahrer zudem verpflichtet ist, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht, § 3 Abs. 1 StVO, lässt die Erfahrung bei einem Aufprallen auf ein solches Hindernis zunächst den Schluss zu, dass die Ursache dafür in einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung zu sehen ist.
Kurz gesagt: Auch wenn das Fahrzeug vor Ihnen plötzlich bremst und es aufgrund des unvorhersehbaren Ereignisses zu einem Auffahrunfall kommt, tragen Sie als auffahrende Person grundsätzlich die Schuld – denn augenscheinlich war der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ausreichend gegeben. Andernfalls hätten Sie rechtzeitig auf das plötzliche Bremsen reagieren und den Auffahrunfall vermeiden können.
Wenn es um die Missachtung der Verkehrsregeln bei einem Auffahrunfall geht, ist daher die Abstandsregel der häufigste Verstoß. Aber auch bei ausreichend Abstand kann es zu einem Auffahrunfall kommen, wenn die auffahrende Person unachtsam fährt, den Straßenverkehr nicht im Blick behält oder durch andere Dinge abgelenkt wurde – zum Beispiel bei der Nutzung des Smartphones am Steuer.