Vereinzelt gibt es abgesenkte Bordsteine, die außergewöhnlich lang sind. Hierbei handelt es sich also nicht mehr um reine Ausfahrten oder unterstützende Bereiche für Menschen mit Gehbehinderung oder Kinderwagen – daher werden diese von der StVO nicht genauer definiert.
Auch die Gerichte sind sich in Deutschland nicht gänzlich einig darüber, welche Verkehrsregeln in solchen Bereichen gelten. So hat das Oberlandesgericht Köln in einem richtungsweisenden Urteil vom 05.11.1996 entschieden, dass es sich nicht mehr um eine Bordsteinabsenkung handelt, wenn diese länger ist als ein durchschnittlicher PKW.
Ganz anders sieht es dagegen das Kammergericht Berlin, das in seinem Urteil vom 22.06.2015 festlegte, dass auch längere Strecken mit abgesenktem Bordstein weiterhin ein Parkverbot begründen.