Garantie und Gewährleistung: Beim Gebrauchtwagenkauf gut abgesichert
Es gibt zwei Regelungen, die Ihnen beim Kauf eines Gebrauchtwagens Sicherheit geben:
- die gesetzlich verpflichtende Gewährleistung des Händlers
- die freiwillige Garantie des Händlers
Unter Gewährleistung versteht man die mindestens ein Jahr laufende Nachbesserungspflicht des Händlers für Mängel am gebrauchten Fahrzeug, die schon während des Übergabezeitpunktes bestanden. Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers und umschließt ebenfalls die Haftung für gewisse Mängel. Wie lange die Garantie läuft und welche Wagenteile sie umfasst, ist von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich. Lesen Sie hier nach, in welchen Fällen Sie von der Gewährleistung nach Sachmängelhaftung Gebrauch machen können und wann die Garantie greift.
Gewährleistung: Welche Pflichten hat der Verkäufer?
Die Gewährleistung beim Autokauf besagt, dass ein Händler für die Mängelfreiheit eines Gebrauchtwagens haftet. Für private Verkäufer gilt keine Gewährleistungspflicht. Ein Händler hingegen ist dazu verpflichtet, das Auto bei Mängeln in den versprochenen Zustand zurückzuversetzen, sofern diese bereits bei der Übergabe vorhanden und dem Käufer nicht bekannt waren.
Nicht eigenmächtig in die Werkstatt
Beachten Sie unbedingt, dass Sie in erster Linie ein Recht auf Nacherfüllung haben. Das heißt, dass Sie dem Verkäufer die Möglichkeit geben müssen, innerhalb einer gewissen Frist den Schaden zu beseitigen. Sie können nicht einfach eine Werkstatt Ihrer Wahl aufsuchen und sich dann das Geld für die Reparatur zurückerstatten lassen. Erst wenn der Mangel auch nach mehreren Reparaturversuchen nicht behoben werden kann, haben Sie das Recht auf Rücktritt vom Verkaufsvertrag.
Gewährleistung einfordern: Darauf sollten Sie achten
- Nicht vom Verkäufer übernommen werden Schäden, die durch Verschleiß entstanden sind, etwa abgefahrene Bremsbeläge.
- Der Verkäufer muss auch sogenannte versteckte Mängel beseitigen, die erst nach der Übergabe aufgetreten sind, aber aufgrund von Alter und Beschaffenheit des gebrauchten Fahrzeugs nicht hätten auftreten dürfen.
- Im Zweifel, ob es sich um einen Fall von Gewährleistung oder normalen Verschleiß handelt, kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden.
- Die Sachmängelhaftung kann nicht durch irgendwelche Klauseln im Kaufvertrag ausgehebelt werden, Formulierungen wie "Gekauft wie gesehen" haben keine Wirksamkeit.
- Die Gewährleistungspflicht gilt nur bei einem Geschäft zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson. Wer privat einen Gebrauchten kauft, hat kein Recht auf Gewährleistung. Entscheidend ist dann, ob die Gewährleistung in den Kaufvertrag des Gebrauchtwagens aufgenommen wurde.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, wobei nur in den ersten sechs Monaten automatisch davon ausgegangen wird, dass der Schaden auch schon während des Kaufs bestand. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel nicht aufgrund von Bedienungsfehlern aufgetreten ist.
Garantie: freiwilliger und flexibler Service
Die Garantie ist bei Gebrauchtwagen zwar nicht vorgeschrieben, aber viele Händler bieten sie dennoch als freiwilligen Service an. Häufig ist die Garantie dann im Verkaufspreis enthalten oder kann gegen Aufpreis dazu erworben werden. Dabei muss die Garantie als eine Art Versprechen des Händlers gewertet werden, sich im Fall von bestimmten Mängeln um deren Reparatur zu kümmern.
Garantie: Vertrag genau lesen
Die Gebrauchtwagengarantie fällt von Vertrag zu Vertrag ganz unterschiedlich aus. Häufig umfasst die Garantie nur bestimmt Fahrzeugbauteile und bei der Übernahme der Reparaturkosten ist eine Selbstbeteiligung des Käufers vorgesehen. Sie kann aber auch großzügig gefasst sein und sogar Verschließteile in einem bestimmten Zeitraum abdecken. Im Vorfeld sollten Sie also die Garantiebedingungen ganz genau durchlesen, um sich über Umfang, Laufzeit und Kosten der Garantie Ihres Gebrauchtwagens zu informieren. Übrigens hat die Garantie keinen Einfluss auf die Gebrauchtwagen-Gewährleistung, diese muss immer noch erfüllt werden.
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