Ein Unfall im Ausland ist nicht nur ärgerlich, gleichzeitig führen Sprachbarrieren und fremde Versicherungen zu Stress und Unsicherheit. Wir beantworten die wichtigsten Fragen – damit Sie auch beim Unfall im Ausland einen kühlen Kopf bewahren.
Wer bezahlt bei einem Unfall im Ausland?
Unfallverursacher: Wenn Sie selbst die Schuld an einem Verkehrsunfall tragen, dann ist Ihre Kfz-Versicherung die richtige Adresse. Melden Sie den Fall umgehend, aber spätestens nach einer Woche.
Wenn Sie nicht Unfallverursacher sind und der Unfall in der EU, Schweiz, Lichtenstein, Norwegen oder Island passiert ist, dann wenden Sie sich zur Schadenregulierung an den Zentralruf der Autoversicherer 0800-25 026 00. Jeder Versicherer in der EU ist dazu verpflichtet, in jedem EU-Land einen Vertreter zu benennen, der die Schadensansprüche stellvertretend für die ausländische Versicherung abwickelt.
Außerhalb der EU wird es bei einem Unfall komplizierter, denn dann müssen Sie Ihre Ansprüche direkt an den jeweiligen Versicherer richten, und das bedeutet häufig bürokratischen Aufwand und sprachliche Hindernisse. In diesem Fall lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten. Der ACV unterstützt seine Mitglieder bei der Vermittlung von Verkehrsanwälten, die Sie dabei unterstützen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Was passiert, wenn der Unfallverursacher nicht versichert ist?
Wenn Sie Unfallopfer sind und der Unfallgegner ist nicht Kfz-versichert, bedeutet das nicht, dass Sie auf dem Schaden sitzenbleiben.
In Deutschland wenden Sie sich in diesem Fall an die Entschädigungsstelle, die die Verkehrsopferhilfe innehat und Unfallopfer entschädigt. Die entstandenen Kosten entrichtet der Garantiefonds des Landes, aus dem der Unfallgegner stammt.
Den Antrag können Sie sich von der Website Verkehrsopferhilfe downloaden. Die Verkehrsopferhilfe ist zudem für Entschädigungsansprüche bei Fahrerflucht zuständig und wenn die Versicherung des Unfallgegners keinen Schadenregulierer in Deutschland hat oder nicht angemessen auf Ansprüche reagiert.
Unfall mit dem Mietwagen – und jetzt?
Achten Sie bei der Buchung eines Mietwagens auf ausreichenden Versicherungsschutz durch die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Prüfen Sie die Höhe von Mindestdeckungssummen der Haftpflichtversicherung, die unterschiedlich hoch ausfallen können.
In den meisten Fällen liegt sie unter der in Deutschland geltenden Deckungssumme, weshalb sich die Mallorca-Police lohnt, welche die Haftpflicht-Versicherungssumme für einen Mietwagen im Ausland auf deutschen Standard hebt. Von günstigen Angeboten mit Selbstbeteiligung ist dringend abzuraten.
Bei einem Autounfall mit einem Mietwagen informieren Sie in jedem Fall die Polizei, von der Sie sich einen Unfallbericht schreiben lassen sollten, und den Vermieter. Im Handschuhfach Ihres Leihwagens finden Sie häufig nicht nur die Kontaktdaten des Vermieters, sondern auch ein Unfallprotokoll, das Sie zusätzlich ausfüllen können. Fotografieren Sie den Unfall und den Schaden am Fahrzeug und gegebenenfalls am Fahrzeug des Unfallgegners aus verschiedenen Winkeln, um den Unfallhergang später leichter rekonstruieren zu können.
Die Unfallaufnahme durch die Polizei ist unabdingbar, da die Versicherung von Mietwagenfirmen häufig nur unter Voraussetzung eines polizeilichen Unfallberichts bezahlt. In einigen Ländern, wie Frankreich oder Italien, wird die Polizei bei geringeren Blechschäden jedoch nicht tätig. In diesem Fall ist es ratsam, mit dem Mietwagen zur nächsten Polizeistation zu fahren und den Schaden dort vor Ort aufnehmen zu lassen.
Verlangen Sie bei der Rückgabe des Fahrzeugs einen Schadensbericht vom Vermieter und reichen Sie ihn zusammen mit dem polizeilichen Unfallbericht, eigenen Beweisdokumenten und der Kopie des Mietwagenvertrags sowie der Kautionszahlung bei der Versicherung ein.
► Das Wichtigste auf einen Blick