Die Winterreifenpflicht sorgt oft für Verwirrung – festgelegt ist sie in § 2 Abs. 3a StVO geregelt. Dort steht: Bei Glatteis, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte dürfen nur Fahrzeuge mit geeigneter Bereifung fahren.
Man spricht deshalb von einer situativen Winterreifenpflicht. Das bedeutet: Es gibt in Deutschland keine generelle Pflicht, zu einem bestimmten Datum Winterreifen aufzuziehen. Stattdessen müssen Autofahrer ihre Reifen immer dann anpassen, wenn es die Straßenverhältnisse erfordern.
Eine feste Frist zum Aufziehen oder Abmontieren von Winterreifen gibt es nicht. Die bekannte „O-bis-O-Regel“ (Oktober bis Ostern) ist lediglich eine Faustregel und rechtlich nicht bindend. Sie bietet aber eine praktische Orientierung, da in diesem Zeitraum mit winterlichen Straßenverhältnissen zu rechnen ist.
Die Pflicht gilt nur dann als erfüllt, wenn alle vier Räder eines Fahrzeugs mit Winter- oder Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol ausgestattet sind. Ausnahmen bestehen lediglich für bestimmte Sonderfahrzeuge (z. B. Einsatzfahrzeuge), nicht jedoch für den normalen Pkw-Verkehr.