Die grundsätzliche Vorgabe aus § 3 Abs. (2) StVO gilt unabhängig davon, ob Sie mit Ihrem Kraftfahrzeug auf einer Autobahn oder Landstraße unterwegs sind – und auch unabhängig davon, ob Sie sich innerorts oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft fortbewegen.
Wichtig zu wissen: Auf Autobahnen gilt grundsätzlich keine Mindestgeschwindigkeit. § 18 Abs. 1 StVO schreibt lediglich vor, dass die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs mehr als 60 km/h betragen muss.
Eine Mindestgeschwindigkeit kann jedoch ausnahmsweise durch das Verkehrszeichen 275 – einem runden blauen Schild mit weißen Ziffern – angeordnet werden, etwa bei Strecken mit besonders starkem Anstieg.