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Alles rund um die Führerschein-Probezeit

Die Führerschein-Probezeit wird von vielen jungen Autofahrern als lästig und ungerecht empfunden. Warum gibt es die Führerschein-Probezeit überhaupt und was passiert bei Missachtung? Im folgenden Artikel klären wir Sie auf.

Die Führerschein-Probezeit hat durchaus ihre Berechtigung, wenn man einen Blick auf die deutschen Unfall-Statistiken wirft: Junge Führerscheinbesitzer verursachen nicht nur die meisten Unfälle, sondern sind auch als Geschädigte am häufigsten betroffen. Laut der Allianz-Studie „Jung und urban“ verursachen junge Autofahrer auf den deutschen Straßen 22% aller Unfälle mit Personenschaden. Jeder vierte getötete PKW-Fahrer war zwischen 18- und 24 Jahre alt, obwohl diese Altersgruppe nur acht Prozent aller Führerscheinbesitzer ausmacht. Hauptursachen sind Alkohol am Steuer und die erhöhte Risikobereitschaft, z. B. erhöhte Geschwindigkeit oder die vernachlässigte Anschnallpflicht.

Dauer der Probezeit beim Führerschein

Nach Erwerb des Führerscheins ist jeder Fahrer für die Dauer von zwei Jahren in der Probezeit. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Fahrererlaubnis automatisch für unbegrenzte Zeit gültig. Ausgenommen von der Führerschein-Probezeit sind die Fahrerlaubnis-Klassen L, M und T.

Verkehrsverstöße während der Probezeit

Bei kleineren Delikten, wie falschem Parken, wird ein Bußgeld fällig. Diese haben aber keinen Einfluss auf die Dauer der Führerschein-Probezeit solange die Höhe des Bußgelds unter 60€ liegt. Fahranfänger müssen die gleichen Bußgelder zahlen wie andere Autofahrer. Allerdings können Sie im Gegensatz zu anderen Fahrern keine Punkte abbauen.

Bei schwereren Verkehrsverstößen hingegen wird zwischen A- und B-Delikten differenziert. A-Delikte sind „schwerwiegende“ Verstöße des Katalogs A und B-Delikte sind „weniger schwerwiegende“ Verstöße des Katalogs B. Verstöße dieser Art führen zu besonderen Maßnahmen während der Probezeit und werden beim Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen.

Beispiele für A-Delikte sind:

  • Unfallflucht
  • Nötigung
  • fahrlässige Tötung/Körperverletzung
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Fahren mit einem unversicherten Kraftfahrzeug
  • Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h
  • Missachtung einer roten Ampel
  • Vorfahrt nicht beachtet
  • Überholen im Überholverbot

Bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen während der Führerschein-Probezeit führt bereits ein Verstoß zu Maßnahmen.   Beispiele für B-Delikte sind:

  • Nichtbeachten eines "Stoppschildes"
  • Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht abgesichert
  • Ausrüstung des Kfz nicht an die Witterungsverhältnisse angepasst (z. B. keine Winterreifen im Dezember) und andere behindert
  • Bei erheblicher Sichtbehinderung (z. B. Nebel) ohne Licht gefahren
  • Telefonieren am Steuer mit einem Handy ohne geeignete Freisprecheinrichtung

  Bei weniger schwerwiegenden Verkehrsverstößen muss erst noch ein weiteres Delikt hinzukommen, bevor es zu Maßnahmen in der Führerschein-Probezeit kommt.

Maßnahmen bei Verstößen

Es gelten folgende Maßnahmenschemata:

Tat    Maßnahme    
Einmaliger A-VerstoßProbezeitverlängerung um 2 Jahre & Teilnahmepflicht am Aufbauseminar
A-Verstoß in der ProbezeitverlängerungVerwarnung & Teilnahmeempfehlung an verkehrspsychologischer Beratung

Erneuter A-Verstoß in der Probezeitverlängerung

Fahrerlaubnisentzug
A-Verstoß mit Drogen und AlkoholTeilnahmepflicht an einem besonderen Aufbauseminar für Fahranfänger

 

Tat    Maßnahme    
Einmaliger B-Verstoß    keine Auswirkungen auf die Probezeit
Zwei B-Verstöße    Probezeitverlängerung um 2 Jahre & Teilnahmepflicht am Aufbauseminar
Erneuter A-Verstoß in der Probezeitverlängerung    Fahrerlaubnisentzug
B-Verstoß mit anschließendem A-Verstoß    Probezeitverlängerung um 2 Jahre & Teilnahmepflicht am Aufbauseminar
Zwei B-Verstöße in der ProbezeitverlängerungVerwarnung & Teilnahmeempfehlung an verkehrspsychologischer Beratung
Erneute zwei B-Verstöße in der Probezeitverlängerung Fahrerlaubnisentzug

Die Führerschein-Probezeit verlängert sich generell um zwei Jahre bei

  • einem A-Verstoß
  • zwei B-Verstößen
  • einem Verstoß mit einem Bußgeld ab 60 Euro
  • einem B-Verstoß mit anschließendem A-Verstoß
ACV TippTipp

Striktes Alkohol– und Drogenverbot

Für Fahranfänger gilt ein striktes Alkohol– und Drogenverbot beim Führen eines Fahrzeugs. Die übliche Promillegrenze von 0,5 Promille gilt nicht für Fahranfänger in der Führerschein-Probezeit: Bei ihnen gilt die 0,0 Promille-Grenze! Wer in der Probezeit trinkt oder andere Drogen konsumiert und fährt, muss mit harten Strafen rechnen!  Ein Bußgeld von 250€ sowie ein besonderes Aufbauseminar und Probezeitverlängerung plus ein Punkt werden fällig.

Aufbauseminar für Fahranfänger

Die Kursteilname an einem Aufbauseminar ist verpflichtend nach zwei B-Verstößen oder einem A-Verstoß. Bis zu zwei Monaten nach Verordnung ist die Teilnahme möglich, danach wird die Fahrerlaubnis entzogen. Verlängerungen dieser Frist bedürfen einen besonderen Grund, wie beispielsweise ein Krankenhausaufenthalt. Die Kosten für ein solches Aufbauseminar werden von der Fahrschule, wo das Seminar stattfindet, selbst festgelegt und belaufen sich auf 250 – 500€ für den Teilnehmer. Das Seminar wird in Gruppen durchgeführt und dauert insgesamt etwa neun Stunden. Das Seminar besteht aus vier Blöcken à 135 Minuten und einer Fahrprobe, die dem Fahrlehrer die Fahrerfahrung zeigen soll.

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