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Halten und Parken: Regelungen und Verbote

Einfach das Auto abstellen ist leichter gesagt als getan. Denn oft verhindern Park- oder Haltverbote, dass der Wagen einfach abgestellt werden kann. Wer schon einmal falsch geparkt hat, weiß: Das kann teuer werden. Der Bußgeldkatalog sieht für Falschparker sogar Strafen in dreistelliger Höhe vor. Wir zeigen, worauf Sie achten sollten.

Halten und Parken: So verhalten Sie sich richtig!

Wer mit dem Auto unterwegs ist, der kennt das Problem der Parkplatzsuche. Gerade in den Innenstädten gelten Parkplätze als Mangelware – und umso verlockender ist es für Autofahrer, den Wagen abzustellen, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet.

Doch oft ist nicht nur das Parken, sondern auch das Halten verboten. Dabei ist vielen Autofahrern der Unterschied gar nicht klar.

Parken oder Halten – das sind die Unterschiede!

Aus § 12 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) geht eindeutig hervor: Jeder, der das Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt.

Das bedeutet: Stehenbleiben ist noch kein Parken – solange die drei Minuten nicht überschritten werden. Dabei ist es egal, ob der Motor läuft oder nicht. Wichtig ist nur, dass Sie Ihr Auto die ganze Zeit im Blick behalten und nötigenfalls sofort damit wegfahren können. In diesen Fällen ist noch ein Halten gegeben. 

ACV TippACV Hinweis

Halten wird ab 3 Minuten zum Parken: Wer sein Fahrzeug ohne die Möglichkeit sofortigen Eingreifens und Wegfahrens verlässt oder länger als 3 Minuten hält, auch zum Ein- o. Aussteigen oder zum Be- u. Entladen, der parkt. 

Ein Verlassen ist nicht gegeben, wenn der Fahrer das Steuer einer anderen fahrbereiten Person übergibt. Das geht aus der entsprechenden Verwaltungsvorschrift hervor. Ungewolltes Liegenbleiben gilt ebenfalls nicht als Halten.

Welche Regeln gelten rund um das Parken und Halten?

Durch Verkehrszeichen werden Autofahrer darüber informiert, in welchen Bereichen Park- oder sogar Haltverbote herrschen.

Wichtig zu wissen: Ein Park- oder Haltverbot kann nicht nur durch Schilder angezeigt werden, sondern auch durch eine aufgemalte Markierung auf dem Boden. Dies muss aber durch die zuständige Behörde veranlasst worden sein.

Privatpersonen ohne Genehmigung können ein Park- oder Haltverbot nicht durch das bloße Aufmalen des Zeichens aussprechen. Unabhängig von explizit ausgezeichneten Zonen gelten nach § 12 StVO auch ohne Verkehrsschild folgende Grundsätze:

Haltverbot

Ein Haltverbot ist immer gegeben

  • an engen und unübersichtlichen Straßenstellen
  • in scharfen Kurven
  • auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
  • auf Bahnübergängen
  • auf Fußgängerüberwegen wie zum Beispiel Zebrastreifen
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
  • auf Geh- und Radwegen, Fahrradschutzstreifen und Radfahrstreifen.

Wichtig zu wissen: In Ausnahmefällen ist es erlaubt, zum Be- und Entladen schwerer Güter in der zweiten Reihe zu halten. Wichtig ist dabei, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden und Autofahrer die rechtlichen Vorgaben zum Halten beachten. Bedeutet: Sie dürfen maximal drei Minuten an einer Stelle stehen und müssen ihr Auto immer im Blick behalten, wenn Sie aussteigen. Bei Bedarf müssen Sie in der Lage sein, ihr Auto sofort wegzufahren. 

Bei Haltverbot ist jedoch jegliches Halten untersagt. Das gilt auch für das Ein- und Aussteigen oder im Rahmen der Be- und Entladung.

Parkverbot

Ein Parkverbot ist dagegen auch ohne Verkehrsschild immer gegeben

  • auf Fahrradschutzstreifen, die durch Leitlinien markiert werden
  • in der Fußgängerzone, die durch Durchfahrtsverbotsschilder gesperrt ist
  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
  • im Haltestellenbereich, und zwar 15 Meter vor und hinter den Haltestellenschildern
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
  • vor Bordsteinabsenkungen
  • vor dem Andreaskreuz: innerorts bis 5 Meter und außerorts bis 50 Meter vor dem Andreaskreuz
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen
  • auf Geh- und Radwegen, Fahrradschutzstreifen und Radfahrstreifen
  • auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen
  • am Seitenrand, wenn Parkflächen bereits durch Verkehrsschilder und / oder Markierungen ausgewiesen sind.

Wichtig zu wissen: Wenn geparkt wird und der Gehweg bzw. Fahrbahnrand dafür genutzt werden darf, ist dabei immer die rechte Seite zu benutzen.

Eine Ausnahme davon gilt nur in Einbahnstraßen und auf Straßen mit am rechten Fahrbahnrand verlaufenden Straßenbahnschienen: Hier besteht eine Ausnahme vom Linksparkverbot. Das gilt ebenfalls in verkehrsberuhigten Bereichen.

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Ob Falschparkerticket oder hohes Bußgeld: Wir empfehlen eine kostenlose Erstberatung durch einen Rechtsanwalt. Diese hilft auch dabei, das Kosten-Nutzen-Verhältnis von juristischen Schritten abzuwägen.

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