Abschleppen auf Privatparkplätzen: Wer zahlt?

Als Privatparkplatz gilt jeder Parkplatz, der nicht zum öffentlichen Raum gehört. In der Regel sind Privatparkplätze gekennzeichnet und befinden sich nicht nur auf privaten Grundstücken, sondern werden auch von Firmen betrieben.
Wer selbst einen privaten Parkplatz besitzt, der hat es vielleicht schon erlebt, dass ein Falschparker den eigenen Stellplatz zuparkt. Das ist zwar ärgerlich, aber als Besitzer eines privaten Parkplatzes hat man auch die Möglichkeit, den Falschparker nach einer angemessenen Wartezeit abschleppen zu lassen. Diese Wartezeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Problematisch ist in der Praxis, dass der Fahrzeughalter sich oft nicht in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befindet und als Verursacher die Kosten daher nicht direkt übernehmen kann. Der Besitzer des Privatparkplatzes, der den Abschleppdienst gerufen hat, muss dann in Vorleistung gehen. Erst im nächsten Schritt können die Kosten dann vom Fahrzeughalter zurückgefordert werden.
Die Möglichkeit zum Abschleppen hat auch der Gesetzgeber vorgesehen: Das Falschparken auf einem Privatparkplatz fällt als verbotene Eigenmacht unter den Tatbestand des § 858 Abs. (1) BGB, weil der Falschparker den Besitzer in seiner Besitzausübung nachweislich stört.
Eigentümer und Besitzer dürfen Abschleppdienst rufen
Der Gesetzgeber berechtigt sowohl den Besitzer, als auch den Eigentümer, den Abschleppdienst zu rufen. Der Besitzer ist üblicherweise der Mieter, da ihm der Parkplatz nicht dauerhaft gehört, er aber aufgrund des Mietvertrages berechtigt ist, den Parkplatz zu benutzen.
Der Eigentümer ist üblicherweise der Vermieter, dem der Parkplatz gehört. Das bedeutet, wenn Sie als Mieter einer Wohnung etwa einen Stellplatz dazu mieten, gelten Sie als Besitzer und sind ebenfalls berechtigt, den Abschleppdienst zu rufen. Dann müssen Sie sich nicht an den Vermieter des Privatparkplatzes wenden.
Kosten für das Abschleppen auf Privatparkplätzen von Firmen
Im Alltag kommt es häufig vor, dass ein Auto leichtfertig auf einem Privatparkplatz von einem Supermarkt oder einer Arztpraxis abgestellt wird. Das kann teuer werden, denn: Wird der Falschparker abgeschleppt, dann ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, die dabei entstehenden Kosten zu übernehmen – er haftet vollumfänglich für seinen Wagen. Dies hat auch der BGH entschieden und den Falschparker zum Ersatz der für die Entfernung des Wagens erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
Besitzer von Privatparkplätzen vor Firmen gehen immer öfter dazu über, private Unternehmen zu beauftragen, die Falschparker aufspüren und abschleppen lassen – dies kann beim Falschparken ein teurer Fauxpas werden. Denn die Gebühren von solchen Unternehmen können sehr hoch ausfallen, mitunter stellen die Abschlepper sogar überhöhte Rechnungen aus.
Überhöhte Abschleppkosten sind unzulässig
Deutlich überhöhte Rechnungen sind beim Abschleppen von Fahrzeugen nicht zulässig: Der BGH hat hierzu entschieden, dass mehr als die ortsüblichen Kosten nicht rechtmäßig sind. Diese variieren im bundesweiten Durchschnitt; eine Überschreitung von 250 Euro ist aber in jedem Fall ungewöhnlich und sollte hinterfragt werden – eine Anfrage bei der Stadtverwaltung bringt Klarheit. Falschparker, die mit einem überhöhten Betrag konfrontiert werden, können für diesen nach der Zahlung rechtlich eine Überprüfung einfordern.
Wichtig zu wissen: Dem Abschleppunternehmen steht ein Zurückbehaltungsrecht am Pkw zu, solange die Kosten nicht bezahlt werden. Das bedeutet, dass er das Fahrzeug erst nach Zahlung der Rechnung herausgeben muss. Es ist daher notwendig, dass Falschparker zunächst auch die überhöhte Rechnung bezahlen, um wieder in den Besitz ihres Wagens zu gelangen.
Juristische Beratung für ACV Mitglieder
Wenn Sie sich als Fahrzeughalter mit einer extrem überhöhten Rechnung konfrontiert sehen, empfiehlt sich eine kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt. Diese hilft dabei, das Kosten-Nutzen-Verhältnis von juristischen Schritten abzuwägen.
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