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Alkohol auf dem Fahrrad – Welche Promillegrenzen gelten?

Lauer Sommerabend, Bier im Park, mit dem Rad nach Hause – klingt harmlos, kann aber strafbar sein. Denn wer alkoholisiert Fahrrad fährt, riskiert nicht nur eine Geldstrafe oder Punkte in Flensburg, sondern im schlimmsten Fall auch den Führerscheinentzug. Wir erklären, ab wie viel Promille Radfahren strafbar ist und welche Konsequenzen drohen.

Wann wird Alkohol auf dem Fahrrad strafbar?

Viele wissen, dass Alkohol am Steuer Konsequenzen hat. Doch auch Radfahrer unterliegen klaren gesetzlichen Regelungen – und die sind meist weniger bekannt. Entscheidend ist dabei, ob die Fahrtüchtigkeit durch Alkohol beeinträchtigt ist.

Das Gesetz unterscheidet zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit: Bei relativer Fahruntüchtigkeit kommt es auf das Verhalten an – etwa, ob Ausfallerscheinungen auftreten oder ein Unfall passiert. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Alkoholkonsum so hoch ist, dass allein der Promillewert strafbar ist – unabhängig vom Fahrverhalten.


 

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Was bedeutet relative Fahruntüchtigkeit beim Fahrrad?

Erreichen Sie nach Alkoholkonsum einen Promillewert zwischen 0,3 und unter 1,6, spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. Solange keine Ausfallerscheinungen auftreten und kein Unfall passiert, liegt keine Straftat vor. Zeigen Sie jedoch unsicheres Fahrverhalten oder verursachen Sie einen Unfall, kann dieser Promillewert bereits eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) begründen.

Typische Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel:

  • Schlangenlinien auf der Fahrbahn

  • Gleichgewichtsprobleme

  • Fehlende Handzeichen beim Abbiegen

  • Überfahren einer roten Ampel

  • Sturz oder eine Kollision

Wird man verurteilt, drohen in der Regel eine Geldstrafe, zwei Punkte in Flensburg sowie in bestimmten Fällen eine MPU. Auch wer noch keinen Führerschein besitzt, kann Punkte erhalten – diese werden gespeichert und können sich negativ auf eine spätere Führerscheinbeantragung auswirken.

Wann liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor?

Ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig. In diesem Fall ist bereits der Promillewert strafbar – unabhängig vom Fahrverhalten.

Ein so hoher Wert beeinträchtigt Reaktion, Gleichgewicht und Sehfähigkeit erheblich. Die sichere Teilnahme am Straßenverkehr ist damit nicht mehr gegeben.

Die Konsequenzen fallen entsprechend streng aus: In der Regel drohen eine Strafanzeige, eine Geldstrafe (meist 30 Tagessätze), drei Punkte in Flensburg sowie die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Wer die MPU nicht besteht, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis – auch wenn aktuell nur das Fahrrad genutzt wird. Bei solch hohen Werten vermuten die Behörden häufig eine Alkoholproblematik.

ACV HinweisACV Hinweis

Wiederholungstätern droht Fahrrad-Verbot

Wer wiederholt alkoholisiert mit dem Fahrrad auffällt, muss mit schärferen Konsequenzen rechnen. In schweren Fällen – etwa bei sehr hohen Promillewerten, einem Unfall oder mehrfacher Auffälligkeit – könnte das Gericht zusätzlich ein Fahrverbot erteilen. Dieses kann sich ausdrücklich auch auf Fahrräder beziehen, wenn Zweifel an der Eignung zum Führen von Fahrzeugen bestehen.

Wer trotz eines solchen Verbots erneut Fahrrad fährt, macht sich strafbar.

Welche Promillegrenze gilt bei Elektromobilität?

Elektromobilität ist weit verbreitet, ob mit Pedelec, E-Bike oder E-Scooter. Rechtlich werden diese Fahrzeuge jedoch unterschiedlich behandelt. Entscheidend ist, ob sie als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug eingestuft werden. Davon hängt ab, welche Promillegrenzen gelten und welche Strafen bei Alkoholfahrten drohen. Vor allem bei schnellen E-Bikes und E-Scootern gelten strengere Vorschriften - vergleichbar mit Autofahren.

Pedelecs (bis 25 km/h)

Pedelecs unterstützen das Treten mit einem Elektromotor bis maximal 25 km/h. Sie gelten rechtlich als Fahrräder. Deshalb greifen hier dieselben Regeln wie beim klassischen Rad:

  • Ab 0,3 Promille nur strafbar bei Ausfallerscheinungen oder Unfall
  • Ab 1,6 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit

Auch bei Pedelecs können bei schweren Verstößen eine Strafanzeige, Punkte in Flensburg oder eine MPU drohen – etwa, wenn es zu einem Unfall kommt oder der Fahrer wiederholt auffällig wird.

E-Bikes (bis 45 km/h) und E-Scooter

Schnelle E-Bikes mit Motorunterstützung bis 45 km/h und E-Scooter gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge. Deshalb gelten für sie dieselben Alkoholgrenzen und strafrechtlichen Maßstäbe wie für Autofahrer. Grundlage hierfür sind insbesondere § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) für Ordnungswidrigkeiten und § 316 Strafgesetzbuch (StGB) für Straftaten.

  • Ab 0,3 Promille kann bereits eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzukommen.
  • Ab 0,5 bis unter 1,1 Promille: Ordnungswidrigkeit bei unauffälligem Fahrverhalten (§ 24a StVG)
  • Ab 1,1 Promille: Straftat unabhängig vom Verhalten (§ 316 StGB)
  • Ab 1,6 Promille: besonders schwerer Fall – in der Regel mit MPU-Anordnung gemäß § 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Für Fahranfänger: 0,0-Promillegrenze

Wer alkoholisiert mit einem E-Bike oder E-Scooter unterwegs ist, muss – wie beim Autofahren – mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Je nach Schwere des Verstoßes drohen Bußgelder ab etwa 500 Euro, Punkte im Fahreignungsregister sowie Fahrverbote. Kommt es zu einer Straftat, können zusätzlich eine Geld- oder Freiheitsstrafe, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) sowie der Entzug der Fahrerlaubnis folgen. In besonders schweren oder wiederholten Fällen ist auch ein Eintrag ins Führungszeugnis möglich.


 

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Darf ich betrunken mein Fahrrad schieben?

Grundsätzlich ist das Schieben eines Fahrrads auch unter Alkoholeinfluss erlaubt. Wer nicht mehr sicher fahren kann, trifft damit eine verantwortungsvolle Entscheidung. In diesem Moment gilt man rechtlich als Fußgänger – und für Fußgänger gibt es keine festen Promillegrenzen. Dennoch sollte man sich bewusst sein, dass auffälliges oder stark alkoholisiertes Verhalten im Straßenverkehr auch beim Schieben rechtliche Konsequenzen haben kann.

ACV VorteilWichtig zu wissen!

Auch Fußgängern drohen Strafen bei Alkohol

Wer alkoholisiert zu Fuß unterwegs ist – mit oder ohne Fahrrad – und dabei den Straßenverkehr behindert oder gefährdet, kann sich strafbar machen. Das gilt etwa bei torkelndem oder unsicherem Gehen im Verkehrsraum, plötzlichem Betreten der Fahrbahn oder provokantem Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. In solchen Fällen drohen eine Strafanzeige, eine MPU und möglicherweise sogar der Führerscheinentzug – selbst wenn kein Fahrzeug geführt wurde.

Welche Strafen drohen bei Alkohol auf dem Rad, E-Bike oder E-Scooter?

Die folgende Übersicht dient der groben Orientierung. Im Einzelfall können Strafen – je nach Verhalten, Vorgeschichte oder Bundesland – abweichen.

 

Fahrzeug

Verstoß

Geldstrafe

Punkte

Weitere Folgen

Fahrrad / Pedelec

ab 0,3 Promille (nur bei Ausfallerscheinungen oder Unfall )

Geldstrafe (gerichtlich festgelegt)

2 Punkte

ggf. MPU

 

Wiederholung (gleicher Verstoß)

höhere Geldstrafe

2 Punkte

möglich: Fahrverbot fürs Fahrrad

 

ab 1,6 Promille 

Geldstrafe (meist 30 Tagessätze)

3 Punkte

MPU-Anordnung

 

Wiederholung (gleicher Verstoß)

hohe Geldstrafe

 

3 Punkte

Direkter Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrverbot für das Fahrrad, Anordnung einer MPU

E-Bike (bis 45 km/h) / E-Scooter

ab 0,3 Promille (nur bei Ausfallerscheinungen oder Unfall strafbar)

Geld- oder Freiheitsstrafe

3 Punkte 

MPU, evtl. Entziehung des Führerscheins

 

ab 0,5 Promille (ohne Auffälligkeiten)

ab ca. 500 €

2 Punkte

1 Monat Fahrverbot

 

Wiederholung (gleicher Verstoß)

ab ca. 1.000 €

2 Punkte

3 Monate Fahrverbot, MPU möglich

 

ab 1,1 Promille 

Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

3 Punkte

MPU, Fahrverbot, ggf. Führerscheinentzug (6 Monate – 5 Jahre)

 

Wiederholung (gleicher Verstoß)

Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre

3 Punkte

Führerscheinentzug, längeres Fahrverbot, MPU

 

ab 1,6 Promille 

hohe Geld- oder Freiheitsstrafe (je nach Fall)

3 Punkte

Führerscheinentzug (6 Monate bis lebenslang), MPU

Fußgänger

bei Gefährdung anderer oder Schaden 

Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre, ggf. Schadensersatz

 

MPU möglich, Fahrverbot oder Führerscheinentzug

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