Zugeparkt – was tun? Das können Sie als Autofahrer jetzt tun!

Wer von einem fremden Fahrzeug zugeparkt wird, ist in der eigenen Mobilität sehr eingeschränkt. Das nervt nicht nur in dem Fall, wenn das eigene Auto auf einem Parkplatz durch einen Falschparker am Wegfahren gehindert wird, sondern auch dann, wenn beispielsweise die Ausfahrt von einem Grundstück durch einen Falschparker zugestellt wird. Für den Zugeparkten ist die Situation nicht nur ärgerlich – sondern oft auch nervenaufreibend. Das gilt insbesondere dann, wenn im Anschluss ein wichtiger Termin ansteht und Zeit im wahrsten Sinne des Wortes Geld ist.
Einfach losfahren ist dann nicht möglich – doch was können Sie überhaupt tun, wenn Sie zugeparkt wurden?
Wann liegt rechtlich ein Zuparken vor?
Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ist ein Zuparken im Straßenverkehr immer dann gegeben, wenn das eigene Fahrzeug durch andere Fahrzeuge am Ausparken oder bei der Ausfahrt aus bzw. bei der Einfahrt in ein Grundstück behindert wird. Entscheidend ist dabei, dass das betroffene Fahrzeug in seiner Fortbewegung gehindert wird.
Eine typische Situation des Zuparkens ist etwa, wenn eine Parklücke durch einen Falschparker so zugestellt wird, dass ein Ausfahren aus der Parklücke nicht mehr möglich ist.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang ist, dass es sich beim Zuparken keineswegs um ein Kavaliersdelikt handelt: Nach § 240 des Strafgesetzbuches und zahlreicher Gerichtsurteile – so zum Beispiel hier – kann das Zuparken unter Umständen sogar eine strafrechtlich relevante Nötigung des betroffenen Verkehrsteilnehmers darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn das Zuparken durch Vorsatz gekennzeichnet ist.
Ich wurde zugeparkt – was kann ich jetzt tun?
Doch was können Sie in der konkreten Situation tun, wenn Sie durch einen Falschparker eingeparkt wurden? Der Impuls zur Hand auf der Hupe ist menschlich zwar nachvollziehbar – rechtlich aber problematisch: Nach § 16 Abs. (1) der Straßenverkehrsordnung ist Hupen innerorts verboten, wenn keine konkrete Gefährdung vorliegt.
Was können Sie also tatsächlich tun, um aus der Situation herauszukommen?
Rangieren: Lassen Sie sich helfen!

Wurden Sie zugeparkt, sollten Sie im ersten Schritt versuchen, ganz langsam und vorsichtig zu rangieren. Das gelingt noch besser, wenn Sie die Situation mit Unterstützung auflösen. Hier kann es eine andere Person sein, die Ihnen beim Rangieren Anweisungen gibt, aber auch das eigene Assistenzsystem Ihres Pkws.
Allerdings sollten Sie hierbei auf Nummer Sicher gehen: Riskieren Sie weder Schäden an Ihrem Fahrzeug noch am Wagen des Falschparkers!
Polizei und Ordnungsamt – nur im öffentlichen Raum!
Werden Sie im öffentlichen Raum, also nicht auf einem Privatgelände oder privaten Stellplatz, zugeparkt, stellt das einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar – und somit rechtlich eine Ordnungswidrigkeit. Für den zugeparkten Autofahrer sind damit Polizei bzw. das jeweilige Ordnungsamt zuständig: Sie sollten auf öffentlichen Parkplätzen und Flächen daher die Polizei hinzuziehen, damit weitere Maßnahmen ergriffen werden können.
Privatparkplatz bzw. Privatgrundstück: Abschleppdienst oder Polizei?

Kommt es auf privatem Gelände dazu, dass Sie zugeparkt werden, sind Polizei und Ordnungsamt nicht zuständig. Hier fehlt es an einer Eingriffs- und Durchgriffsberechtigung – Sie sind daher zunächst einmal auf sich gestellt. Sie haben als Betroffener eine Schadensminderungspflicht und müssen daher erst einmal versuchen den Fahrer des Fahrzeuges ausfindig zu machen. Können Sie den Falschparker tatsächlich nicht auffinden – zum Beispiel im Parkhaus des Einkaufscenters – bleibt Ihnen als Ultima Ratio die Option, den Falschparker abschleppen zu lassen.
Rechtlich ist das möglich: In der Praxis ergeben sich beim Einsatz eines Abschleppdienstes aber regelmäßig Probleme. Zum einen ist es üblich, dass der Abschleppdienst auf Vorkasse besteht, zum anderen sollten Sie die Gesamtsituation durch Fotos dokumentieren: Nur so gelingt Ihnen auch im Nachgang der Nachweis, dass das Abschleppen zwingend notwendig war und kein anderes und milderes Mittel in Betracht kam. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können Sie sich die Abschleppkosten in Form von Schadensersatz vom Falschparker zurückholen.
Rache ist süß: Darf ich den Falschparker zur Strafe zuparken?
Die deutsche Rechtsordnung verbietet nach § 858 Abs. (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches Eigenmacht – und das gilt gerade auch dann, wenn der Betroffene sich selbst nicht weiter zu helfen weiß. Wer einen Falschparker – zum Beispiel beim Versperren der privaten Einfahrt – vorsätzlich blockiert und zuparkt, erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB und zieht entsprechende Konsequenzen nach sich.
Juristische Beratung für ACV Mitglieder
Bei Nötigung im Straßenverkehr – ob durch unberechtigtes Zuparken oder anderes Fehlverhalten – können unter Umständen Konsequenzen drohen: Wir empfehlen eine kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt. Diese hilft auch dabei, das Kosten-Nutzen-Verhältnis von juristischen Schritten abzuwägen.
ACV Mitglieder erhalten über unseren Partner KLUGO eine kostenlose rechtliche Erstberatung durch einen kompetenten Rechtsanwalt. Hier geht’s zur Rechtsberatung für ACV Mitglieder.
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