Zugeparkt? Das können Sie tun

Es ist ärgerlich, wenn Sie von einem anderem Fahrzeug zugeparkt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn im Anschluss ein wichtiger Termin ansteht und Zeit im wahrsten Sinne des Wortes Geld ist. Einfach losfahren ist dann nicht möglich.
Wann liegt rechtlich ein Zuparken vor?
Nach gesetzlichen Vorschriften ist ein Zuparken im Straßenverkehr immer dann gegeben, wenn ihr Wagen durch andere Fahrzeuge in seiner Fortbewegung behindert wird.
Die Folge: Das Ausparken oder die Aus- bzw. Einfahrt in ein Grundstück ist aufgrund der Blockade nicht möglich.
Es handelt sich hierbei keineswegs um ein Kavaliersdelikt: Nach § 240 des Strafgesetzbuches und zahlreicher Gerichtsurteile – so zum Beispiel hier– kann das Zuparken unter Umständen sogar eine strafrechtlich relevante Nötigung des betroffenen Verkehrsteilnehmers darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn das Zuparken durch Vorsatz gekennzeichnet ist.
Ich wurde zugeparkt – was kann ich jetzt tun?
Der Impuls zur Hand auf der Hupe ist menschlich zwar nachvollziehbar – rechtlich aber problematisch: Demnach ist Hupen innerorts verboten, wenn keine konkrete Gefährdung vorliegt.
Was können Sie also stattdessen tun, um aus der Situation herauszukommen?
- Versuch zu Rangieren
- Melden des Falschparkers im öffentlichen Raum
- Kostenplichtiges Abschleppen auf Privatgrundstücken

Rangieren: Lassen Sie sich helfen!
Im ersten Schritt sollten Sie versuchen, ganz langsam und vorsichtig zu rangieren, um weder Schäden an Ihrem Fahrzeug als auch am Wagen des Falschparkers zu verusachen. Das gelingt noch besser, wenn Sie die Situation mit Unterstützung auflösen. Hier kann es eine andere Person sein, die Ihnen beim Rangieren Anweisungen gibt, aber auch das eigene Assistenzsystem Ihres Pkws.
Polizei und Ordnungsamt – nur im öffentlichen Raum!
Werden Sie im öffentlichen Raum zugeparkt, stellt das einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar – und somit rechtlich eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall sollten Sie die Polizei beziehungsweise das jeweilige Ordnungsamt hinzuziehen, damit weitere Maßnahmen ergriffen werden können.

Privatparkplatz bzw. Privatgrundstück: Abschleppdienst oder Polizei?
Kommt es auf privatem Gelände dazu, dass Sie zugeparkt werden, sind Polizei und Ordnungsamt nicht zuständig. Hier fehlt es an einer Eingriffs- und Durchgriffsberechtigung . Sie haben als Betroffener eine Schadensminderungspflicht und müssen daher erst einmal versuchen den Fahrzeugfahrer ausfindig zu machen. Können Sie den Falschparker tatsächlich nicht auffinden – zum Beispiel im Parkhaus des Einkaufscenters – bleibt Ihnen als letzte Option, den Falschparker abschleppen zu lassen.
Rechtlich ist das möglich: In der Praxis ergeben sich beim Einsatz eines Abschleppdienstes aber regelmäßig Probleme. Zum einen ist es üblich, dass der Abschleppdienst auf Vorkasse besteht, zum anderen sollten Sie die Gesamtsituation durch Fotos dokumentieren: So gelingt Ihnen auch im Nachgang der Nachweis, dass das Abschleppen zwingend notwendig war und kein anderes und milderes Mittel in Betracht kam. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können Sie sich die Abschleppkosten in Form von Schadensersatz vom Falschparker zurückholen.
Rache ist süß: Darf ich den Falschparker zur Strafe zuparken?
Die deutsche Rechtsordnung verbietet nach§ 858 Abs. (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches Eigenmacht. Wer einen Falschparker – zum Beispiel beim Versperren der privaten Einfahrt – vorsätzlich blockiert und zuparkt, erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Nötigung und zieht entsprechende Konsequenzen nach sich.
Juristische Beratung für ACV Mitglieder
Bei Nötigung im Straßenverkehr – ob durch unberechtigtes Zuparken oder anderes Fehlverhalten – können unter Umständen Konsequenzen drohen: Wir empfehlen eine kostenlose Erstberatung durch einen Anwalt. Diese hilft auch dabei, das Kosten-Nutzen-Verhältnis von juristischen Schritten abzuwägen.
ACV Mitglieder erhalten über unseren Partner KLUGO eine kostenlose rechtliche Erstberatung durch einen kompetenten Rechtsanwalt. Hier geht’s zur Rechtsberatung für ACV Mitglieder.
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