Wer die Autoreparatur reklamiert, der sollte eine angemessene Frist von zwei Wochen zur Nachbesserung einräumen. Kommt die Autowerkstatt innerhalb dieser Frist der Aufforderung zur Nachbesserung nicht nach oder scheitert diese endgültig, dann können Betroffene vom Vertrag zurück zu treten oder die Rechnung mindern.
Treten Kunden vom Vertrag zurück, ist die Werkstatt verpflichtet, bereits beglichene Rechnungen zurückzuerstatten und Ersatzteile aus dem Wagen zu entfernen – es sei denn, diese sind für den Kunden von Wert: Dann hat die Werkstatt auch Anspruch auf eine Vergütung.
Wird anstelle des Rücktritts die Minderung des Werklohns vorgenommen, dann ist auch hier zu berücksichtigen, welchen Wert die erbrachte Werkleistung für den Autobesitzer hat.