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Rechts überholen: Wann ist es erlaubt?

Im Straßenverkehr rechts zu überholen ist verboten. Es drohen empfindliche Strafen – vor allem dann, wenn es dabei zum Unfall kommt. Allerdings ist rechts überholen nicht ausnahmslos verboten: In bestimmten Situationen ist es zulässig, auch rechts an anderen Verkehrsteilnehmer vorbeizufahren.

Sicher kennen Sie die Situation: Anstatt zügig voran zu kommen, fährt vor Ihnen ein Wagen im Schneckentempo. Links überholen ist nicht möglich – etwa dann, wenn Sie bereits auf der linken Spur unterwegs sind. Die Versuchung, dann schnell rechts vorbeizufahren, ist in solchen Momenten besonders groß.

Nach dem Wortlaut der StVO ist es allerdings grundsätzlich verboten, im Straßenverkehr rechts zu überholen.

Rechts überholen: Das sind die Strafen

Der Gesetzgeber hat durch § 5 Abs. (1) der StVO festgelegt, dass grundsätzlich links überholt werden muss. Dies gilt sowohl inner- als auch außerorts und natürlich für Landstraßen sowie Autobahnen. Bei einem Verstoß droht

  • innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld von 30 Euro;
  • außerhalb geschlossener Ortschaften auf Autobahnen, Land- und Schnellstraßen ein Bußgeld von 100 Euro sowie ein Punkt im zentralen Fahrerlaubnisregister.

Falsches Überholen bei unklarer Verkehrslage und einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird mit einem Bußgeld von 250 Euro, zwei Punkten und einem Fahrverbot von einem Monat sanktioniert. Kommt es dabei zusätzlich zu einer Sachbeschädigung, erhöht sich das Bußgeld auf 300 Euro.

Allerdings hat der Gesetzgeber auch erkannt, dass es Situationen gibt, in denen eine Ausnahme von der Regel angebracht ist. Wann ist es also erlaubt, rechts zu überholen?

Rechts überholen auf der Autobahn

Eine Ausnahme von dem Verbot ist auf Autobahnen nach § 7 Abs. (2) StVO dann gegeben, wenn sich bei dichtem Verkehr bzw. Stau Fahrzeugschlangen auf den Fahrstreifen bilden. Hier darf in einem solchen Fall rechts schneller als links gefahren werden, wenn auf allen Fahrstreifen so dichter Verkehr herrscht, dass nebeneinander gefahren wird. 

Gemäß § 7 Abs. (2a) dürfen Autofahrer dann rechts überholen,wenn diese auf dem jeweils linken Fahrstreifen stehen und beide folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Fahrzeugschlange auf der linken Spur bewegt sich nicht schneller als 60 km/h.
  • Das Überholen auf der rechten Spur darf maximal mit 20 km/h höherer Geschwindigkeit erfolgen.

Daher dürfen stehende oder langsam fahrende Fahrzeuge auf der linken Fahrspur auf der rechten Fahrspur nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht überholt werden.

Eine weitere Ausnahme ist in § 7a Abs. (2) StVO geregelt. Dabei handelt es sich um den Beschleunigungsstreifen, über den die Kraftfahrer auf die Autobahn auffahren. Dieser gilt nämlich als eigenständiger Fahrstreifen. Auch hier ist es erlaubt, mit einer höheren Geschwindigkeit auf die Schnellstraße aufzufahren als der Wagen links von der Beschleunigungsspur. Allerdings muss dafür der Abstand beim Einfädeln ausreichen – nicht selten sind diese Verkehrssituationen die Ursache für schwere Unfälle, wenn zu schnell auf eine Autobahn aufgefahren wird, in der sich der Verkehr nur schleppend fortbewegt.

Gehen zudem Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrzeugstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf gemäß § 7a Abs. (1) StVO beim Abbiegen von Beginn einer breiten Linie (Zeichen 340) rechts ebenfalls schneller gefahren werden. 

Auf Ausfädelungsstreifen hingegen gestaltet sich die Situation etwas anders. Gemäß § 7a Abs. (3) StVO darf hier nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen, es sei denn der Verkehr auf diesen Streifen stockt bzw. steht. In diesem Fall darf mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholt werden. 

Rechts überholen innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerorts überholen  von rechts ist nach § 7 Abs. (3) StVO dann erlaubt, wenn mehrere Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung vorhanden und entsprechend markiert sind. Auf mehrspurigen Straßen für dieselbe Richtung dürfen Sie also den Fahrstreifen frei wählen.

Ebenfalls innerorts rechts überholen dürfen Verkehrsteilnehmer nach § 5 Abs. (7) StVO dann, wenn sie an einem Linksabbieger auf der rechten Fahrspur vorbeifahren, der bereits den Blinker für den Abbiegevorgang gesetzt hat und auf die Möglichkeit zum Abbiegen wartet.

Ganz ähnlich wird dies im Ampelbereich gewertet: Auch hier dürfen Fahrzeuge nach Maßgabe von § 37 Abs. (4) StVO rechts überholen, wenn die Ampel bereits auf Grün geschaltet hat, einige Kfz aber noch stehen oder nur langsam anfahren.

Besonderheiten rund um das Rechtsüberholen

  • Schienenfahrzeuge müssen nach § 5 Abs. (7) StVO grundsätzlich rechts überholt werden. Dazu zählen vor allem Straßenbahnen.
  • Das grundsätzliche Verbot, im Straßenverkehr rechts zu überholen, gilt nur für Autofahrer. Als Mofa- und Fahrradfahrer dürfen Sie nach § 5 Abs. (8) StVO auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge auch rechts überholen, solange dafür der Platz ausreichend ist und Sie als Zweiradfahrer die dafür notwendige Sorgfalt walten lassen.

Generelle Regeln fürs Überholen

  • Ist das Überholen gemäß § 5 Abs. (3) Nr. 2 StVO  durch Verkehrszeichen generell untersagt, dann betrifft das jeden Überholvorgang – unabhängig davon, ob dieser auf der linken oder auf der rechten Spur erfolgt.
  • Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn unter dem Verkehrszeichen eine Ergänzung das Überholen in bestimmten Fällen erlaubt. Häufig findet man dies auf Landstraßen. Hier sind beispielsweise zur Erntezeit viele Traktoren unterwegs, für die eine Ausnahme vom generellen Überholverbot sinnvoll und durch ein ergänzendes Verkehrszeichen "ausgenommen Traktoren" möglich wird.
  • Ein generelles Überholverbot gilt für mehrspurige Fahrzeuge und für Krafträder mit und ohne Beiwagen. Praktisch bedeutet das, dass bei einem Überholverbot nur Fahrzeuge überholt werden dürfen, die nicht motorisiert sind.
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